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Wenn die letz­te Ruhe­stät­te Geschich­te ist: Was Sie bei einer Grab­auf­lö­sung beach­ten müs­sen

Grä­ber sind der wich­tigs­te Erin­ne­rungs­ort für die Hin­ter­blie­be­nen. Wich­tig zu beden­ken ist jedoch: Nach Ablauf der Ruhe­zeit endet eben­so das Nut­zungs­recht für eine Grab­stät­te. Wird die­se nicht ver­län­gert, kommt es zur Grab­auf­lö­sung. Ist die Ruhe­zeit für eine Grab­stät­te ange­lau­fen, gibt es zwei Mög­lich­kei­ten: Ent­we­der las­sen die Ange­hö­ri­gen ihr Nut­zungs­recht erneu­ern oder das Grab wird auf­ge­löst. Bei einer Grab­auf­lö­sung wird die Ruhe­stät­te abge­räumt und ein­ge­eb­net. Anschlie­ßend kann sie neu belegt wer­den.

Vor­zei­ti­ge Grab­auf­lö­sung nur in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich

In Deutsch­land wird ein Grab auf­ge­löst, wenn die Ruhe­zeit abge­lau­fen ist und das Nut­zungs­recht nicht ver­län­gert wur­de. In einem sol­chen Fall wird die Grab­stel­le ein­ge­eb­net. Die Gebei­ne ver­blei­ben dabei im Grab oder kön­nen auf Wunsch der Hin­ter­blie­be­nen umge­bet­tet wer­den. Eine vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung des Gra­bes (= vor Ablauf der Min­destru­he­zeit von meis­tens 10 Jah­ren) ist nur in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich.

Ein Grab kann auch durch den Träger/die Gemein­de auf­ge­löst wer­den, wenn das Benüt­zungs­recht aberkannt wird. Das kann zum Bei­spiel der Fall sein, wenn die Ange­hö­ri­gen der Grab­pfle­ge nicht nach­kom­men und/oder das Grab nicht inner­halb einer fest­ge­setz­ten Frist in einen bau­lich und gärt­ne­risch ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand brin­gen.

Wer kommt für die Kos­ten bei einer Grab­auf­lö­sung auf?

Die Kos­ten einer Grab­auf­lö­sung sind von den Hin­ter­blie­be­nen zu tra­gen. Die Kos­ten unter­schei­den sich von Fried­hof zu Fried­hof und hän­gen von der Grö­ße der Grab­stät­te und dem Auf­wand ab, wel­che die Grab­auf­lö­sung ver­ur­sacht.

Je auf­wän­di­ger die Grab­auf­lö­sung ist, des­to höher sind die Kos­ten. Die Ein­eb­nung eines Urnen­grabs ist zum Bei­spiel häu­fig schon in der Bestat­tungs­ge­bühr ent­hal­ten. Da die Aus­lö­sung von Erd­grä­bern deut­lich auf­wän­di­ger ist, fal­len hier in der Regel Kos­ten zwi­schen 300€ und 700€ an. Muss zusätz­lich eine Grab­um­ran­dung ent­fernt wer­den, kann es noch teu­rer wer­den. In man­chen Fäl­len müs­sen Grab­stei­ne vom Stein­metz ent­fernt wer­den. Auch die­se Kos­ten sind von den Hin­ter­blie­be­nen zu tra­gen.

Ruhe­fris­ten und Ruhe­recht für Grä­ber

Die Ruhe­zeit oder Ruhe­frist bezeich­net den Zeit­raum, in wel­chem eine Grab­stät­te nicht auf­ge­löst oder ander­wei­tig gestört wer­den darf. Jedem bei­gesetz­ten Toten bezie­hungs­wei­se sei­ner Asche ist eine Ruhe­frist in sei­nem Grab, die soge­nann­te Min­dest­lie­ge­frist, zu gewäh­ren. Die Dau­er ist in der jewei­li­gen Fried­hofs­ord­nung fest­ge­legt und beträgt in der Regel min­des­tens zehn Jah­re ab dem Bestat­tungs­tag. Inner­halb die­ser Zeit darf die Grab­stät­te nicht neu belegt wer­den.

· Die übli­che Ruhe­zeit für Urnen­grä­ber beträgt zwi­schen 10 und 20 Jah­ren.

· Erd­grä­ber haben meist eine Ruhe­zeit zwi­schen 20 und 30 Jah­ren.

· Die Ruhe­frist ist vor­ge­schrie­ben, damit sich der Sarg oder die Urne mit den sterb­li­chen Über­res­ten set­zen und zer­set­zen kann.

· Wie lan­ge dies dau­ert, hängt von der Beschaf­fen­heit des Bodens ab. Leh­mi­ge Böden haben eine Ruhe­zeit von bis zu 40 Jah­ren.

Ruhe­zeit­ver­län­ge­rung: Fris­ten Vor­aus­set­zun­gen und Ablauf

Um das Nut­zungs­recht an einer Grab­stel­le zu ver­län­gern, brau­chen Sie ledig­lich ein bereits bestehen­des Nut­zungs­recht eines Gra­bes und die recht­li­che Befug­nis, über Ver­län­ge­rung bzw. Auf­lö­sung des Gra­bes zu ent­schei­den, was in der Regel auf die Ange­hö­ri­gen zutrifft.

Meist kön­nen Sie eine gewis­se Zeit vor und auch nach Ablauf der Benüt­zungs­dau­er die Bewil­li­gung ver­län­gern las­sen. Zustän­dig für eine Ver­län­ge­rung sind die Fried­hofs­ver­wal­tung des Gemein­de­am­tes oder die Fried­hofs­ver­wal­tung der jewei­li­gen aner­kann­ten Kir­che, Reli­gi­ons­ge­mein­schaft oder reli­giö­sen Bekennt­nis­ge­mein­schaft.

Es lohnt sich, recht­zei­tig mit der zustän­di­gen Fried­hofs­ver­wal­tung Kon­takt auf­zu­neh­men. Eine Ver­län­ge­rung der Benüt­zungs­be­wil­li­gung einer Grab­stel­le kön­nen Sie bei der jewei­li­gen Fried­hofs­ver­wal­tung per­sön­lich oder schrift­lich bean­tra­gen.

Je nach Gemein­de bzw. Fried­hofs­trä­ger kann der Antrag form­los oder mit­tels For­mu­lar bzw. teil­wei­se auch elek­tro­nisch gestellt wer­den.

Rech­te und Pflich­ten der Grab­nut­zungs­be­rech­tig­ten

Mit dem Erwerb einer Grab­stel­le erhal­ten Sie fol­gen­de Rech­te:

· das Bei­set­zen einer bestimm­ten Zahl von Ver­stor­be­nen

· das Auf­stel­len eines Grab­steins oder Auf­le­gen einer Schrift­plat­te

· die Gestal­tung der Grab­stel­le

Als Benüt­zungs­be­rech­tig­ter sind Sie ver­pflich­tet, die Grab­stel­le zu pfle­gen. Sie sind ver­ant­wort­lich für den dau­ern­den ord­nungs­ge­mä­ßen bau­li­chen und gärt­ne­ri­schen Zustand der gesam­ten Grab­flä­che.

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