Gräber sind der wichtigste Erinnerungsort für die Hinterbliebenen. Wichtig zu bedenken ist jedoch: Nach Ablauf der Ruhezeit endet ebenso das Nutzungsrecht für eine Grabstätte. Wird diese nicht verlängert, kommt es zur Grabauflösung. Ist die Ruhezeit für eine Grabstätte angelaufen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder lassen die Angehörigen ihr Nutzungsrecht erneuern oder das Grab wird aufgelöst. Bei einer Grabauflösung wird die Ruhestätte abgeräumt und eingeebnet. Anschließend kann sie neu belegt werden.
Vorzeitige Grabauflösung nur in Ausnahmefällen möglich
In Deutschland wird ein Grab aufgelöst, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist und das Nutzungsrecht nicht verlängert wurde. In einem solchen Fall wird die Grabstelle eingeebnet. Die Gebeine verbleiben dabei im Grab oder können auf Wunsch der Hinterbliebenen umgebettet werden. Eine vorzeitige Auflösung des Grabes (= vor Ablauf der Mindestruhezeit von meistens 10 Jahren) ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Ein Grab kann auch durch den Träger/die Gemeinde aufgelöst werden, wenn das Benützungsrecht aberkannt wird. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Angehörigen der Grabpflege nicht nachkommen und/oder das Grab nicht innerhalb einer festgesetzten Frist in einen baulich und gärtnerisch ordnungsgemäßen Zustand bringen.
Wer kommt für die Kosten bei einer Grabauflösung auf?
Die Kosten einer Grabauflösung sind von den Hinterbliebenen zu tragen. Die Kosten unterscheiden sich von Friedhof zu Friedhof und hängen von der Größe der Grabstätte und dem Aufwand ab, welche die Grabauflösung verursacht.
Je aufwändiger die Grabauflösung ist, desto höher sind die Kosten. Die Einebnung eines Urnengrabs ist zum Beispiel häufig schon in der Bestattungsgebühr enthalten. Da die Auslösung von Erdgräbern deutlich aufwändiger ist, fallen hier in der Regel Kosten zwischen 300€ und 700€ an. Muss zusätzlich eine Grabumrandung entfernt werden, kann es noch teurer werden. In manchen Fällen müssen Grabsteine vom Steinmetz entfernt werden. Auch diese Kosten sind von den Hinterbliebenen zu tragen.
Ruhefristen und Ruherecht für Gräber
Die Ruhezeit oder Ruhefrist bezeichnet den Zeitraum, in welchem eine Grabstätte nicht aufgelöst oder anderweitig gestört werden darf. Jedem beigesetzten Toten beziehungsweise seiner Asche ist eine Ruhefrist in seinem Grab, die sogenannte Mindestliegefrist, zu gewähren. Die Dauer ist in der jeweiligen Friedhofsordnung festgelegt und beträgt in der Regel mindestens zehn Jahre ab dem Bestattungstag. Innerhalb dieser Zeit darf die Grabstätte nicht neu belegt werden.
· Die übliche Ruhezeit für Urnengräber beträgt zwischen 10 und 20 Jahren.
· Erdgräber haben meist eine Ruhezeit zwischen 20 und 30 Jahren.
· Die Ruhefrist ist vorgeschrieben, damit sich der Sarg oder die Urne mit den sterblichen Überresten setzen und zersetzen kann.
· Wie lange dies dauert, hängt von der Beschaffenheit des Bodens ab. Lehmige Böden haben eine Ruhezeit von bis zu 40 Jahren.
Ruhezeitverlängerung: Fristen Voraussetzungen und Ablauf
Um das Nutzungsrecht an einer Grabstelle zu verlängern, brauchen Sie lediglich ein bereits bestehendes Nutzungsrecht eines Grabes und die rechtliche Befugnis, über Verlängerung bzw. Auflösung des Grabes zu entscheiden, was in der Regel auf die Angehörigen zutrifft.
Meist können Sie eine gewisse Zeit vor und auch nach Ablauf der Benützungsdauer die Bewilligung verlängern lassen. Zuständig für eine Verlängerung sind die Friedhofsverwaltung des Gemeindeamtes oder die Friedhofsverwaltung der jeweiligen anerkannten Kirche, Religionsgemeinschaft oder religiösen Bekenntnisgemeinschaft.
Es lohnt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Friedhofsverwaltung Kontakt aufzunehmen. Eine Verlängerung der Benützungsbewilligung einer Grabstelle können Sie bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung persönlich oder schriftlich beantragen.
Je nach Gemeinde bzw. Friedhofsträger kann der Antrag formlos oder mittels Formular bzw. teilweise auch elektronisch gestellt werden.
Rechte und Pflichten der Grabnutzungsberechtigten
Mit dem Erwerb einer Grabstelle erhalten Sie folgende Rechte:
· das Beisetzen einer bestimmten Zahl von Verstorbenen
· das Aufstellen eines Grabsteins oder Auflegen einer Schriftplatte
· die Gestaltung der Grabstelle
Als Benützungsberechtigter sind Sie verpflichtet, die Grabstelle zu pflegen. Sie sind verantwortlich für den dauernden ordnungsgemäßen baulichen und gärtnerischen Zustand der gesamten Grabfläche.