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Wäh­ler­grup­pe WgiR kri­ti­siert Bür­ger­meis­ter wegen Umgang mit Bür­ger­be­fra­gung

Die Wäh­ler­grup­pe im Rat (WgiR) von Bad Lau­ter­berg hat sich mit deut­li­cher Kri­tik an Bür­ger­meis­ter Rolf Lan­ge gewandt. Hin­ter­grund ist des­sen Dar­stel­lung der jüngs­ten Rats­sit­zung vom 1. Febru­ar 2026 auf sei­nem Insta­gram-Kanal, in der es unter ande­rem um eine Ein­woh­ner­be­fra­gung zur geplan­ten Nut­zung von Flä­chen für Wind­kraft- und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ging.

Die WgiR wider­spricht dem Ein­druck einer inten­si­ven Dis­kus­si­on über den ursprüng­li­chen CDU-Antrag. Aus ihrer Sicht sei der Antrag feh­ler­haft gewe­sen und hät­te so nicht beschlos­sen wer­den kön­nen. Zwar sei eine Ände­rung bera­ten wor­den, die Rück­nah­me aber sei aus­ge­blie­ben. Statt­des­sen habe die CDU in der Sit­zung einen über­ar­bei­te­ten Antrag ver­teilt und die Ver­ta­gung bean­tragt – die­se sei nach kur­zer Bera­tung auch beschlos­sen wor­den. Damit sei der Weg frei gemacht wor­den, die Ent­schei­dung über Ein­woh­ner­be­fra­gun­gen zunächst den Orts­rä­ten zu über­las­sen.

WgiR sieht Ver­ta­gung als Reak­ti­on auf eige­ne Kri­tik

Die Mög­lich­keit, dass die Orts­rä­te nun selbst über die Form einer Befra­gung ent­schei­den kön­nen – ent­we­der orts­teil­be­zo­gen nach § 93 (3) oder ein­heit­lich nach § 35 NKomVG –, betrach­tet die WgiR als direk­te Fol­ge ihrer eige­nen öffent­li­chen Kri­tik. Sie bezwei­felt, dass der Antrag ohne die Betei­li­gung der Orts­rä­te eine Mehr­heit gefun­den hät­te.

Recht­li­che Beden­ken gegen Ableh­nung eines Antrags

In einem wei­te­ren Punkt äußert die WgiR juris­ti­sche Beden­ken. Laut ihrer Auf­fas­sung hät­te der Bür­ger­meis­ter einen ord­nungs­ge­mäß gestell­ten Antrag der Grup­pe zur Auf­he­bung eines Beschlus­ses in die Tages­ord­nung auf­neh­men müs­sen. Die Kom­mu­nal­ver­fas­sung sehe hier kei­ne Prü­fungs­be­fug­nis des Bür­ger­meis­ters vor, auch die Frist­re­ge­lung der Geschäfts­ord­nung grei­fe nicht in die­sem Fall. Mit der Ver­wei­ge­rung der Auf­nah­me habe der Bür­ger­meis­ter gegen gel­ten­de Vor­schrif­ten ver­sto­ßen – so der Vor­wurf.

Kri­tik an Intrans­pa­renz bei Wind­kraft­pla­nung

Beson­ders kri­tisch sieht die WgiR den Umgang mit dem Bebau­ungs­plan Nr. 75 „Agri-PV Barbis/Bartolfelde“. Die­ser sei in einem nicht­öf­fent­li­chen Ver­wal­tungs­aus­schuss behan­delt wor­den, obwohl in den betrof­fe­nen Orts­tei­len kei­ne aus­rei­chen­de Bera­tung statt­ge­fun­den habe. Die WgiR bemän­gelt, dass die Öffent­lich­keit zu wenig ein­ge­bun­den wor­den sei. Auch Aus­sa­gen des Bür­ger­meis­ters zur angeb­lich größt­mög­li­chen Trans­pa­renz wer­den in Fra­ge gestellt.

Laut Bau­ge­setz­buch sei eine früh­zei­ti­ge Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung vor­ge­se­hen – in Bad Lau­ter­berg sei jedoch das Gegen­teil prak­ti­ziert wor­den. Es feh­le an einem kon­ti­nu­ier­li­chen und offe­nen Dia­log zwi­schen Ver­wal­tung, Poli­tik und Bür­ger­schaft. Statt gemein­sam zu arbei­ten, sei ein Jahr lang ledig­lich „ver­wal­tet“ wor­den, so das Fazit der WgiR.

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