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Ver­fah­rens­än­de­rung zur Zulas­sung ukrai­ni­scher Fahr­zeu­ge greift ab dem 1. Okto­ber 2024

Gos­lar (red). Nach dem 30. Sep­tem­ber 2024 müs­sen Fahr­zeu­ge mit einer ukrai­ni­schen Zulas­sung, die sich län­ger als ein Jahr in Deutsch­land befin­den, beim jeweils zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­amt zuge­las­sen wer­den. Für die Zulas­sung ist in der Kfz-Zulas­sungs­stel­le des Land­krei­ses Gos­lar eine Ter­min­bu­chung für die „Zulas­sung Import­fahr­zeug aus nicht EWG-/EU-Land“ erfor­der­lich.

Für Neu­an­kömm­lin­ge besteht zunächst wei­ter­hin kei­ne Zulas­sungs­pflicht. Für die­se gilt wei­ter­hin, dass zwi­schen dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Digi­ta­les und Ver­kehr (BMDV) und den Län­dern ver­ab­re­de­te Zulas­sungs­ver­fah­ren, das der beson­de­ren Situa­ti­on ukrai­ni­scher Flücht­lin­ge Rech­nung trägt. Dem­nach sind Fahr­zeu­ge mit ukrai­ni­scher Zulas­sung bis zu einem Jahr nach Grenz­über­tritt als im inter­na­tio­na­len Ver­kehr befind­lich anzu­se­hen und die­sen damit unter Aus­schöp­fung des recht­li­chen Rah­mens die vor­über­ge­hen­de Teil­nah­me am bun­des­deut­schen Stra­ßen­ver­kehr zu ermög­li­chen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu gibt es auf der Inter­net­sei­te des Land­krei­ses Gos­lar (www.landkreis-goslar.de) unter der Rubrik „Ukrai­ne-Ver­trie­be­ne — Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen“. Die Rubrik ist direkt auf der Start­sei­te zu fin­den.

 

 

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