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Ver­brau­cher­tipp: Dienst­wa­gen und Eltern­geld — Wenn der Fir­men­wa­gen zur Kos­ten­fal­le wird

Die Vorteile eines Dienstwagens können sich bei der Geburt eines Kindes deutlich verändern
Die Vorteile eines Dienstwagens können sich bei der Geburt eines Kindes deutlich verändern

Was im Berufs­le­ben ein Vor­teil ist, kann in der Eltern­zeit zum Nach­teil wer­den

Ein Fir­men­wa­gen gilt in vie­len Beru­fen als attrak­ti­ver Bestand­teil des Gehalts. Rund um die Geburt eines Kin­des kann sich die­ser Vor­teil jedoch schnell ins Gegen­teil ver­keh­ren und finan­zi­el­le Nach­tei­le mit sich brin­gen. Vie­len ist nicht bewusst, dass ein Dienst­wa­gen Ein­fluss auf die Höhe des Eltern­gel­des haben kann – und zwar anders, als oft ange­nom­men.

„Das Eltern­geld­recht folgt eige­nen Regeln und ori­en­tiert sich nicht am Steu­er­recht. Dar­aus ent­ste­hen häu­fig Miss­ver­ständ­nis­se, etwa beim The­ma Dienst­wa­gen“, erklärt Ralf The­sing vom Bund der Steu­er­zah­ler. Er emp­fiehlt, zu prü­fen, ob der Fir­men­wa­gen wäh­rend der Eltern­zeit abge­ge­ben oder die pri­va­te Nut­zung ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wer­den soll­te.

Wie der Dienst­wa­gen das Ein­kom­men vor der Geburt beein­flusst

Für die Berech­nung des Eltern­gel­des wird das durch­schnitt­li­che Erwerbs­ein­kom­men der zwölf Mona­te vor der Geburt her­an­ge­zo­gen. Maß­geb­lich ist das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men, aller­dings mit eini­gen Beson­der­hei­ten.

Die pri­va­te Nut­zung eines Dienst­wa­gens wird steu­er­lich als geld­wer­ter Vor­teil erfasst, bei­spiels­wei­se über die Ein-Pro­zent-Rege­lung, und erhöht dadurch das Brut­to­ein­kom­men. Die­ser Vor­teil gilt lohn­steu­er­lich als lau­fen­der Arbeits­lohn und wird somit grund­sätz­lich auch beim Eltern­geld berück­sich­tigt.

Das bedeu­tet: Im Bemes­sungs­zeit­raum vor der Geburt erhöht der geld­wer­te Vor­teil das Ein­kom­men, das für die Berech­nung des Eltern­gel­des zugrun­de gelegt wird.

War­um der Dienst­wa­gen nach der Geburt zum Pro­blem wer­den kann

Wäh­rend des Bezugs von Eltern­geld wird geprüft, ob wei­ter­hin Ein­kom­men erzielt wird. Genau an die­ser Stel­le kann der Fir­men­wa­gen nach­tei­lig wir­ken: Besteht wei­ter­hin die Mög­lich­keit zur pri­va­ten Nut­zung, wird der geld­wer­te Vor­teil als Ein­kom­men gewer­tet – selbst dann, wenn das Fahr­zeug kaum oder gar nicht genutzt wird.

„Ent­schei­dend ist nicht die tat­säch­li­che Nut­zung, son­dern die Mög­lich­keit dazu. Schon das Nut­zungs­recht allein kann als Ein­kom­men gel­ten“, so The­sing.

Aus­wir­kun­gen auf die Höhe des Eltern­gel­des

Die Fol­ge: Das Eltern­geld kann sich wäh­rend des Bezugs deut­lich redu­zie­ren, wenn der Dienst­wa­gen pri­vat genutzt wer­den darf. Beson­ders betrof­fen sind Eltern, die voll­stän­dig in Eltern­zeit gehen, den Fir­men­wa­gen jedoch behal­ten.

Auch bei einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ver­stärkt der geld­wer­te Vor­teil die Ein­kom­mens­an­rech­nung und kann zusätz­li­che Kür­zun­gen zur Fol­ge haben.

Wel­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten es gibt

Eine früh­zei­ti­ge Pla­nung ist daher ent­schei­dend. „Oft wird emp­foh­len, den Dienst­wa­gen für die Dau­er der Eltern­zeit voll­stän­dig zurück­zu­ge­ben oder zumin­dest die pri­va­te Nut­zung ver­trag­lich aus­zu­schlie­ßen“, rät The­sing. Nur so lässt sich ver­mei­den, dass der geld­wer­te Vor­teil wei­ter­hin als Ein­kom­men ange­rech­net wird.

Der Dienst­wa­gen ver­deut­licht, wie kom­plex das Zusam­men­spiel von Steu­er­recht und Sozi­al­leis­tun­gen sein kann. Ein Vor­teil im Arbeits­all­tag kann sich wäh­rend der Eltern­zeit schnell ins Gegen­teil ver­keh­ren. Umso wich­ti­ger ist es, die eige­ne Situa­ti­on genau zu prü­fen und recht­zei­tig zu han­deln.

Bei­spiel­rech­nung

Ein Vater ver­dien­te vor der Geburt monat­lich 4.000 Euro brut­to, dar­in ent­hal­ten ist ein geld­wer­ter Vor­teil aus dem Dienst­wa­gen in Höhe von 400 Euro. Sein maß­geb­li­ches Net­to­ein­kom­men für das Eltern­geld beträgt 2.500 Euro. Wäh­rend des Eltern­geld­be­zugs arbei­tet er nicht wei­ter, behält jedoch den Dienst­wa­gen zur pri­va­ten Nut­zung.

Eltern­geld­an­spruch (auf Basis der 12 Mona­te vor der Geburt):
65 % von 2.500 Euro = 1.625 Euro

Ein­kom­men wäh­rend des Eltern­geld­be­zugs:
Der geld­wer­te Vor­teil von 400 Euro wird wei­ter­hin berück­sich­tigt und in ein pau­scha­les Net­to­ein­kom­men umge­rech­net.
Annah­me: 270 Euro net­to

Ein­kom­mens­dif­fe­renz:
2.500 Euro – 270 Euro = 2.230 Euro

Eltern­geld mit Dienst­wa­gen:
65 % von 2.230 Euro = 1.450 Euro

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