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Schul­an­fän­ge­rin­nen und ‑anfän­ger müs­sen ange­mel­det wer­den

Gos­lar (red.) Damit schul­pflich­ti­ge Kin­der im Schul­jahr 2026/2027 in die ers­te Klas­se star­ten kön­nen, müs­sen ihre Eltern sie recht­zei­tig anmel­den. Die Gos­la­rer Grund­schu­len bie­ten dazu Ter­mi­ne im Mai an.

Mit Beginn des Schul­jah­res 2026/2027 wer­den alle Mäd­chen und Jun­gen schul­pflich­tig, die in der Zeit vom 1. Okto­ber 2025 bis zum 30. Sep­tem­ber 2026 das sechs­te Lebens­jahr voll­enden, also zwi­schen dem 2. Okto­ber 2019 und ein­schließ­lich 1. Okto­ber 2020 gebo­ren sind.

Auf Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten kön­nen Kin­der, die zu Beginn des Schul­jah­res noch nicht schul­pflich­tig sind, in die Schu­le auf­ge­nom­men wer­den, wenn sie die für den Schul­be­such erfor­der­li­che kör­per­li­che und geis­ti­ge Schul­fä­hig­keit besit­zen und in ihrem sozia­len Ver­hal­ten aus­rei­chend ent­wi­ckelt sind.

Eben­so kön­nen Erzie­hungs­be­rech­tig­te den Schul­be­such ihres Kin­des hin­aus­schie­ben, wenn es das sechs­te Lebens­jahr zwi­schen dem 1. Juli und dem 1. Okto­ber des Ein­schu­lungs­jah­res voll­endet. In die­sem Fall erfolgt die Ein­schu­lung erst im dar­auf­fol­gen­den Schul­jahr. Vor­aus­set­zung ist eine schrift­li­che Erklä­rung der Eltern gegen­über der Schu­le bis zum 1. Mai des Jah­res, in dem die Schul­pflicht beginnt. Einer Begrün­dung bedarf es nicht. Die Schul­ein­gangs­un­ter­su­chung bleibt auch für die Kin­der ver­pflich­tend, deren Ein­schu­lung ver­scho­ben wur­de.

Davon unbe­rührt bleibt die Rege­lung, dass schul­pflich­ti­ge Kin­der, die kör­per­lich, geis­tig oder in ihrem sozia­len Ver­hal­ten nicht genü­gend ent­wi­ckelt sind, um mit Aus­sicht auf Erfolg am Grund- oder För­der­schul­un­ter­richt teil­zu­neh­men, vom Schul­be­such um ein Jahr zurück­ge­stellt wer­den kön­nen. Die Ent­schei­dung liegt im Ermes­sen der Schul­lei­tung.

Alle zum Schul­jah­res­be­ginn 2026/27 ein­zu­schu­len­den Kin­der sind von ihren Erzie­hungs­be­rech­tig­ten bei der Schul­lei­te­rin oder dem Schul­lei­ter der Grund­schu­le anzu­mel­den, der die Kin­der auf­grund ihres Wohn­sit­zes zuge­ord­net sind – gemäß der Sat­zung der Stadt Gos­lar über die Fest­le­gung der Schul­be­zir­ke für die Gos­la­rer Grund­schu­len und Schul­kin­der­gär­ten. Die­se Schul­be­zirks­sat­zung sowie ein Infor­ma­ti­ons­blatt zur Schul­an­mel­dung sind im Inter­net unter https://www.goslar.de/leben-in-goslar/bildung/schulen/grundschulen-in-goslar abruf­bar.

Bei der Anmel­dung ist die Geburts­ur­kun­de des Kin­des vor­zu­le­gen. Hat ein Eltern­teil das allei­ni­ge Sor­ge­recht, muss er dies nach­wei­sen.

Bis­lang war es Auf­ga­be der Schu­len, den Sprach­stand eines Kin­des fest­zu­stel­len. Dies geschah in der Ver­gan­gen­heit zumeist bereits im Zuge der Schul­an­mel­dung. Auf­grund der Novel­lie­rung des Geset­zes über Tages­ein­rich­tun­gen für Kin­der zum 1. August 2018 wur­de die Zustän­dig­keit für die Sprach­stands­fest­stel­lung und die vor­schu­li­sche Sprach­för­de­rung jedoch von den Grund­schu­len auf die Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen über­tra­gen – soweit die kom­mu­na­len oder frei­en Trä­ger beson­de­re Sprach­för­der­maß­nah­men anbie­ten, die nicht in der Ver­ant­wor­tung der Schu­le durch­ge­führt wer­den.

Für alle Kin­der, die vor der Ein­schu­lung kei­ne Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung besu­chen, obliegt die Pflicht zur Sprach­stands­fest­stel­lung und Sprach­för­de­rung wei­ter­hin den Schu­len. Ziel ist es, die indi­vi­du­el­len Sprach­stän­de der Kin­der sowie gege­be­nen­falls erfor­der­li­che För­der­be­dar­fe fest­zu­stel­len.

Sprach­för­der­maß­nah­men sol­len Kin­dern mit einem ent­spre­chen­den För­der­be­darf die erfolg­rei­che Teil­nah­me am Unter­richt ermög­li­chen.

Foto: pix­a­bay

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