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Park­schein ver­ges­sen? So teu­er kann es wer­den!

Kos­ten­lo­se Park­flä­chen wer­den vor allem in Groß­städ­ten immer sel­te­ner. Die meis­ten Städ­te betrei­ben so genann­te „Park­raum­be­wirt­schaf­tungs­zo­nen“. Das bedeu­tet, dass die Nut­zung des Park­raums kos­ten­pflich­tig über Park­schein­au­to­ma­ten gere­gelt wird. Wer trotz­dem ohne Park­schein parkt, begeht eine Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit, da es sich in die­sem Fall dann um unbe­rech­tig­te Park­raum­nut­zung han­delt. Weil es inner­halb der Bevöl­ke­rung noch viel Unsi­cher­heit gibt, geben wir die nöti­gen Erklä­run­gen.

Kei­ne Geld­stra­fe und kein Buß­geld: Par­ken ohne Park­schein ist eine gering­fü­gi­ge Ord­nungs­wid­rig­keit

Weil das Par­ken ohne Park­schein in das Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht und nicht ins Straf­recht fällt, sieht die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung für der­ar­ti­ge Ver­kehrs­ver­stö­ße ein Ver­war­nungs­geld und kein Buß­geld oder Punk­te in Flens­burg vor – und schon gar kei­ne Geld­stra­fe. Der Buß­geld­be­reich wird erst ab einem Betrag von 60 Euro erreicht – Auto­fah­rer kön­nen also auf­at­men.

Wie teu­er die­ser Tat­be­stand „Sie park­ten im Bereich eines Park­schein­au­to­ma­ten ohne gül­ti­gen Park­schein“ wird, hängt ent­schei­dend von der Park­dau­er ab.

Ver­war­nungs­geld erhöht sich, je län­ger geparkt wird

Ist kein Park­schein vor­han­den, kön­nen Kos­ten ent­ste­hen, wenn die Mit­ar­bei­ter vom Ord­nungs­amt einen Fahr­zeug­füh­rer dabei erwi­schen. Wie hoch die­se aus­fal­len, hängt maß­geb­lich davon ab, wie lan­ge der Betrof­fe­ne das Fahr­zeug unent­gelt­lich auf dem jewei­li­gen Park­platz abstellt.

Grund­sätz­lich gilt:

.. bis zu 30 Minu­ten 20 €

… bis zu 1 Stun­de 25 €

… bis zu 2 Stun­den 30 €

… bis zu 3 Stun­den 35 €

… über 3 Stun­den 40 €

 

Tipp: Bean­tra­gen Sie als Anwoh­ner einen Anwoh­ner­park­aus­weis

Die Ver­kehrs­pla­nung hat auch die Ent­las­tung von Anwoh­nern im Blick, die in der ent­spre­chen­den Park­zo­ne eine Woh­nung gemie­tet haben. Die­se müs­sen näm­lich nicht immer einen Park­schein als Park­aus­weis zie­hen, son­dern kön­nen einen Anwoh­ner­park­aus­weis beim zustän­di­gen Bür­ger­amt bean­tra­gen.

Damit Sie einen Antrag auf den Park­aus­weis für Anwoh­ner stel­len kön­nen, müs­sen eini­ge Bedin­gun­gen erfüllt sein. Dadurch soll sicher­ge­stellt wer­den, dass nur tat­säch­lich Berech­tig­te den Anwoh­ner­park­aus­weis erhal­ten.

Zunächst müs­sen Sie natür­lich inner­halb der bean­trag­ten Park­zo­ne behörd­lich gemel­det sein. Auch das Kraft­fahr­zeug, für wel­ches Park­aus­weis aus­ge­stellt wer­den soll, muss nach­weis­lich dau­er­haft genutzt wer­den. So soll ver­mie­den wer­den, dass sich Anwoh­ner durch den Park­aus­weis nur einen güns­ti­gen Dau­er­park­platz besor­gen wol­len.

Letzt­end­lich muss das Kraft­fahr­zeug, für wel­ches Sie den Anwoh­ner­park­aus­weis bean­tra­gen, auf Sie selbst zuge­las­sen sein. Die Anmel­dung eines Kfz vom Part­ner ist nicht mög­lich, wenn die­ser nicht in der Park­zo­ne behörd­lich gemel­det ist. Zudem kön­nen Sie immer nur einen Anwoh­ner­park­aus­weis bean­tra­gen. Wer also meh­re­re Kraft­fahr­zeu­ge nutzt, muss die­se ander­wei­tig abstel­len.

 

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