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Nur acht Tage nach Beschluss: Bun­des­po­li­zei voll­streckt Haft­be­fehl

Hal­ber­stadt (red). Nur acht Tage nach dem Erlass eines Haft­be­fehls konn­te die­ser voll-streckt wer­den: Am Diens­tag, 20. August, kon­trol­lier­te eine Strei­fe im Haupt­bahn­hof Hal­ber­stadt gegen 15:15 Uhr einen Pas­san­ten.

Der Abgleich sei­ner per­sön­li­chen Daten im Fahn­dungs­sys­tem der Poli­zei ergab jenen Voll­stre­ckungs­haft­be­fehl der Staats­an­walt­schaft Stend­al. Dem­nach ver­ur­teil­te das Amts­ge­richt Stend­al den 32-jäh­ri­gen Deut­schen im Janu­ar die­ses Jah­res wegen Belei­di­gun­gen in zwei Fäl­len zu einer Geld­stra­fe von 1050 Euro bezie­hungs­wei­se einer Ersatz­frei­heits­stra­fe von 70 Tagen.

Da der Gesuch­te weder die Geld­stra­fe zahl­te, noch sich, trotz ergan­ge­ner Ladung, dem Straf­an­tritt stell­te, erfolg­te am 12. August 2024 der Haft­be­fehl. Die­sen eröff­ne­ten die Bun­des­po­li­zis­ten den Mann, nah­men ihn fest und zunächst mit auf die Dienst­stel­le. Da er das Geld auch an die­sem Tag nicht beglei­chen konn­te, wur­de er im Anschluss an eine Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt über­ge­ben. Die aus­schrei­ben­de Behör­de infor­mier­ten die Ein­satz­kräf­te abschlie­ßend über den Voll­zug und den Ver­bleib des Man­nes.

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