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Miss­brauchs­pro­zess: Ange­klag­te Eltern aus Gos­lar frei­ge­spro­chen

Braun­schweig (red). Das Braun­schwei­ger Land­ge­richt hat im Miss­brauchs­pro­zess von Gos­lar (wir berich­te­ten) das Ver­fah­ren gegen die Eltern ein­ge­stellt. Sie muss­ten sich im ver­gan­ge­nen Jahr wegen schwe­ren Miss­brauchs, Ver­ge­wal­ti­gung und schwe­rer Kör­per­ver­let­zung an ihrer Stief­toch­ter ver­ant­wor­ten. Es war bereits das zwei­te Ver­fah­ren. In ers­ter Instanz waren sie zu lang­jäh­ri­gen Haft­stra­fen ver­ur­teilt wor­den. Die­ses Urteil war auf­grund von Ver­fah­rens­feh­lern vom Bun­des­ge­richts­hof auf­ge­ho­ben wor­den.

Das zwei­te Ver­fah­ren dau­er­te ledig­lich acht Ver­hand­lungs­ta­ge. Im ers­ten Pro­zess schien es so, als hät­ten sich die Eltern tat­säch­lich an ihrer Toch­ter ver­gan­gen. Staats­an­walt­schaft, Gericht und die Anwäl­tin des Opfers hat­ten auch die Tötungs­ab­sicht der Eltern gegen ihre Toch­ter zunächst als erwie­sen ange­se­hen. Ledig­lich die Ermitt­ler der Kri­po Gos­lar waren nicht über­zeugt. Sie zwei­fel­ten an den Aus­sa­gen der jun­gen Frau, die sich minu­ti­ös und unge­wöhn­lich genau an alle Ein­zel­hei­ten ein­schließ­lich des jewei­li­gen Datums der Taten erin­nern konn­te. Selbst Ver­su­che der Poli­zei, die Toch­ter in Wider­sprü­che zu ver­wi­ckeln, hat­ten kei­nen Erfolg.

Toch­ter hat wohl Münch­hau­sen-Syn­drom — Eltern steht Ent­schä­di­gung zu

Weil das Gericht von der Schuld der ange­klag­ten Eltern über­zeugt war, war der Kri­po Gos­lar der Fall ent­zo­gen wor­den, mit dem Argu­ment, man habe in der Sache zu ein­sei­tig ermit­telt. Der Chef-Ermitt­ler der Kri­po sag­te auch in die­sem Ver­fah­ren als Zeu­ge aus und wur­de vom Gericht reha­bi­li­tiert. Der Wen­de­punkt im Pro­zess kam mit Zwei­feln an der Glaub­wür­dig­keit der Toch­ter aus. Die 28-Jäh­ri­ge soll psy­chisch krank sein.

Auch der psy­cho­lo­gi­sche Gut­ach­ter, der im ers­ten Pro­zess die Aus­sa­gen des mut­maß­li­chen Opfers noch als „abso­lut erleb­nis­ba­siert“ ein­ge­stuft hat­te, revi­dier­te sei­ne Aus­sa­gen. Die Klä­ge­rin lei­de nach sei­ner Ansicht am soge­nann­ten „Münch­hau­sen-Syn­drom“, das sich durch zwang­haf­tes Lügen, Effekt­ha­sche­rei und der Sucht nach Auf­merk­sam­keit aus­zeich­net.

Ende Juli 2022 war das ange­klag­te Eltern­paar in Unter­su­chungs­haft gekom­men. Nach­dem sie auf Antrag ihrer Anwäl­te auf frei­en Fuß gelas­sen wor­den waren, steht ihnen jetzt für jeden Tag im Gefäg­nis eine Ent­schä­di­gung von 75 Euro pro Tag zu.

 

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