Die Lebenshilfe Goslar kann den Betrieb der Siebensteinschule im Stadtteil Oker in der bisherigen Form nicht fortsetzen. Grund sind neue gesetzliche Anforderungen, die eine Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Schulen freier Trägerschaft ab dem Schuljahr 2027/2028 ermöglichen, zugleich aber den Einsatz von Lehrkräften zwingend vorschreiben.
Die Tagesbildungsstätte wird bislang aus Mitteln der Eingliederungshilfe finanziert. Nach gerichtlichen Entscheidungen ist dieses Modell für den schulischen Bildungsanteil nicht mehr zulässig, da hierfür formal das Kultusministerium zuständig ist. Ende Juni wurden deshalb die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung entsprechender Einrichtungen geschaffen.
Lebenshilfe sieht Umsetzung personell nicht leistbar
Geschäftsführer Sven Dickfeld und Karsten Schubert, Leiter des Bereichs Kinder, Familie und Gesundheit, informierten am 8. Juli über die Lage. Aus Sicht der Lebenshilfe Goslar ist eine Fortführung unter den neuen Bedingungen kaum möglich. In Niedersachsen stehen nach Einschätzung der Einrichtung nicht genügend qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung. Zudem verfügt die Lebenshilfe Goslar nicht über ausreichend Mitarbeitende, die im Rahmen von Übergangsregelungen als Lehrkräfte anerkannt werden könnten.
Für den künftigen Betrieb wären nach Angaben der Lebenshilfe bis zu fünf Lehrkräfte sowie eine Schulleitung nötig. Angesichts des allgemeinen Lehrkräftemangels hält die Einrichtung dies nicht für umsetzbar. Bisher arbeiten in der Siebensteinschule multiprofessionelle Teams aus pädagogischen und pflegerischen Fachkräften. Künftig soll pro Klasse eine Lehrkraft gemeinsam mit einer pädagogischen Mitarbeiterin oder einem pädagogischen Mitarbeiter eingesetzt werden.
Gespräche über andere Trägerschaft laufen
Die Lebenshilfe Goslar sucht derzeit nach Lösungen für die Zukunft der Siebensteinschule. Dazu laufen Gespräche mit anderen Institutionen, um eine mögliche Weiterführung in anderer Trägerschaft zu prüfen. Sollte dies nicht gelingen, wären das Land Niedersachsen und die örtlichen Schulträger gefordert, die derzeit 30 Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
Die betroffenen Familien und das Kollegium wurden nach Angaben der Lebenshilfe bereits vorab informiert. Die Einrichtung will den weiteren Umstellungsprozess begleiten und nach Lösungen für die Schülerinnen und Schüler, ihre Familien sowie die Mitarbeitenden suchen.
Sorgen bei Beschäftigten und Eltern
Im Kollegium sorgt die Entwicklung für große Betroffenheit. Viele Mitarbeitende engagieren sich seit Jahren in der Förderung und Begleitung der Kinder und Jugendlichen. Kritik gibt es vor allem daran, dass langjährige Berufserfahrung und Weiterbildungen nur begrenzt für eine Anerkennung als Lehrkraft berücksichtigt werden.
Auch Eltern blicken mit Sorge auf die geplanten Veränderungen. Sie verweisen auf die Bedeutung verlässlicher Bezugspersonen für ihre Kinder. Ein Wechsel von Personal oder Einrichtung könne für viele Schülerinnen und Schüler eine große Herausforderung sein.
Zusätzliche Unsicherheit entsteht durch mögliche Änderungen bei den Betreuungszeiten. Während sich die Schließzeiten der Tagesbildungsstätten bislang stark an Kindertagesstätten orientieren, sollen künftig reguläre Schulferien gelten. Für viele Familien würde dadurch ein zusätzlicher Betreuungsbedarf entstehen. Wie der pflegerische und hohe Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler im künftigen Schulalltag abgesichert werden soll, ist nach Angaben der Lebenshilfe derzeit ebenfalls noch offen.
Rund 3.000 Kinder besuchen Tagesbildungsstätten in Niedersachsen
Tagesbildungsstätten sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die zugleich einen schulischen Bildungsauftrag erfüllen. Sie arbeiten nach denselben curricularen Vorgaben wie Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und bieten darüber hinaus Unterstützung bei Betreuung, Pflege und gesellschaftlicher Teilhabe.
In Niedersachsen besuchen derzeit rund 3.000 Kinder eine Tagesbildungsstätte. Das bisherige Modell verbindet schulische Förderung, Betreuung und individuelle Unterstützung auf Grundlage des Sozialgesetzbuches IX.
































