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Füh­r­er­scheinum­tausch: Stra­ßen­ver­kehrs­amt erin­nert an bevor­ste­hen­des Fris­ten­de

Gos­lar (red). Die Pflicht, eine Fahr­erlaub­nis nach ver­al­te­tem Stan­dard gegen den neu­en, fäl­schungs­si­che­ren EU-Füh­rer­schein umzu­tau­schen, betrifft wei­ter­hin vie­le Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auch im Land­kreis Gos­lar. Den bevor­ste­hen­den Jah­res­wech­sel möch­te das Stra­ßen­ver­kehrs­amt des Land­krei­ses Gos­lar nut­zen um dar­an zu erin­nern, dass für wei­te­re Jahr­gän­ge die Frist zum Umtausch endet.

Akut betrifft dies Per­so­nen, die noch im Besitz eines Papier­füh­rer­scheins sind, der bis ein­schließ­lich 31. Dezem­ber 1998 in Deutsch­land aus­ge­stellt wur­de: Für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die im Jahr 1971 oder spä­ter gebo­ren wur­den und die­sen Füh­rer­schein noch nicht gegen ein fäl­schungs­si­che­res Exem­plar umge­tauscht haben, gilt die Frist noch bis 19. Janu­ar 2025.

Eine Son­der­re­ge­lung gibt es wei­ter­hin für die Geburts­jahr­gän­ge vor 1953: Sie haben bis Janu­ar 2033 Zeit, um ihre Füh­reschei­ne umzu­tau­schen.

Auch Besit­ze­rin­nen und Besit­zer der unbe­fris­te­ten EU-Kar­ten­füh­rer­schei­ne, soge­nann­te Scheck­kar­ten­füh­rer­schei­ne, die ab dem Jahr 1999 aus­ge­stellt wur­den, müs­sen die­sen auf län­ge­re Sicht durch die neue Fahr­erlaub­nis erset­zen las­sen. Hier endet die ers­te Frist am 19. Janu­ar 2026. Die­se gilt für Doku­men­te, die zwi­schen 1999 und 2001 aus­ge­stellt wur­den.

Die neue Fahr­erlaub­nis, die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger bei dem Umtausch erhal­ten, ist in allen EU-Län­dern aner­kannt und ermög­licht daher in die­sen eine rei­bungs­lo­se Rei­se mit dem Auto. Zudem ist sie Vor­aus­set­zung für die Aus­stel­lung eines Inter­na­tio­na­len Füh­rer­scheins bei Rei­sen ins Aus­land, in denen die­ser zusätz­lich erfor­der­lich ist. Die Gül­tig­keit des neu­en Kar­ten­füh­rer­scheins ist auf 15 Jah­re befris­tet.

Auf­grund vor­han­de­ner Kapa­zi­tä­ten kön­nen der­zeit im Stra­ßen­ver­kehrs­amt in der Regel auch sehr kurz­fris­tig Ter­mi­ne ver­ein­bart wer­den. Hier­für steht auf der Home­page des Land­krei­ses Gos­lar (www.landkreis-goslar.de) die digi­ta­le Ter­min­bu­chung zur Ver­fü­gung, die direkt über die Punk­te „Ter­min ver­ein­ba­ren“ oder „Stra­ßen­ver­kehrs­amt“ zu errei­chen ist.

Zu dem Ter­min müs­sen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger neben dem aktu­el­len Füh­rer­schein einen Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit gül­ti­ger Mel­de­be­schei­ni­gung sowie ein aktu­el­les Pass­bild nach bio­me­tri­schen Vor­ga­ben mit­brin­gen.

Soll­te die bis­he­ri­ge Fahr­erlaub­nis nicht vom Land­kreis Gos­lar aus­ge­stellt wor­den sein, ist eine soge­nann­te Kar­tei­kar­ten­ab­schrift nötig, die bei der aus­stel­len­den Behör­de bean­tragt wer­den muss. Die­se wird direkt an den Land­kreis Gos­lar geschickt. Die Gebühr für den Umtausch des Füh­rer­scheins beträgt der­zeit 30,40 Euro, vor­aus­sicht­lich wird die­se Gebühr ab 2025 auf 31,60 Euro stei­gen.

Foto: Stadt Gos­lar

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