Anzeige

Frei­spruch für Ana­bel Schun­ke: Gericht sieht kei­ne Volks­ver­het­zung

Braun­schweig (red). Es ist ein Grund zur Freu­de für Ana­bel Schun­ke. Obwohl sie einen lan­gen und stei­ni­gen Weg gehen muss­te, war sie am Ende erfolg­reich. Die Influen­ce­rin und Blog­ge­rin wur­de am Mon­tag in zwei­ter Instanz vom Vor­wurf der Volks­ver­het­zung frei­ge­spro­chen. Hier­durch wur­de die umstrit­te­ne Ver­ur­tei­lung des Amts­ge­richts Gos­lar durch das Land­ge­richt Braun­schweig kas­siert. Damit wur­de auch die Recht­mä­ßig­keit des ursprüng­li­chen Urteils in Fra­ge gestellt.

Die Ent­schei­dung aus ers­ter Instanz hat­te auch die Fra­ge nach Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit und dem Vor­ge­hen des Staa­tes in Form sei­ner Staats­an­walt­schaft gegen kri­ti­sche Jour­na­lis­ten auf­ge­wor­fen.

Anstoß war die Reak­ti­on Schun­kes auf einen Bei­trag von Innen­mi­nis­te­rin Nan­cy Fae­ser

Eini­ge Medi­en­krei­se spre­chen von einem regel­rech­ten Jus­tiz­skan­dal: Was war pas­siert? Im April 2022 hat­te Ana­bel Schun­ke auf einen Bei­trag von SPD-Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rin Nan­cy Fae­ser geant­wor­tet und schrieb „Vie­le Sin­ti und Roma in Deutsch­land und anders­wo gren­zen sich selbst von der zivi­li­sier­ten Gesell­schaft ab, indem sie den Sozi­al­staat aus­nut­zen, Steu­er­zah­ler betrü­gen, ihre Kin­der der Schul­pflicht ent­zie­hen, iso­liert leben, steh­len, Müll auf die Stra­ße wer­fen und als Miet­no­ma­den von Woh­nung zu Woh­nung zie­hen.“

Wie Schun­ke wei­ter schrieb, „wer­de, wer das anspricht, von der Innen­mi­nis­te­rin mit dem neu erfun­de­nen Begriff ‚Anti­zi­ga­nis­mus‘ ange­grif­fen. Jede Kri­tik an der seit Jahr­zehn­ten ver­fehl­ten Zuwan­de­rungs­po­li­tik soll durch Ras­sis­mus­vor­wür­fe zum Schwei­gen gebracht wer­den.“

Amts­ge­richt Gos­lar spricht zunächst von „legi­ti­mer Mei­nungs­äu­ße­rung“

Im Sep­tem­ber 2022 lei­te­te die Staats­an­walt­schaft Göt­tin­gen ein Ver­fah­ren wegen Volks­ver­het­zung ein und bean­trag­te einen Straf­be­fehl. Der Rich­ter am Amts­ge­richt Gos­lar lehn­te dies zunächst ab, da der Tweet in der Ankla­ge unvoll­stän­dig zitiert wur­de – der Kon­text zur Kri­tik an Fae­ser und der Migra­ti­ons­po­li­tik fehl­te. Er sah dar­in eine „legi­ti­me Mei­nungs­äu­ße­rung“.

Den­noch leg­te die Staats­an­walt­schaft Beschwer­de ein und for­der­te das Land­ge­richt Braun­schweig zu einer Über­prü­fung auf. Die­ser Rich­ter, der sich zuvor in die­ser Form geäu­ßert hat­te, ver­häng­te nun einen Straf­be­fehl über 3.600 Euro – und berück­sich­tig­te nur den ers­ten Teil des Tweets. In der Ver­hand­lung vor dem Amts­ge­richt wur­de Schun­ke schließ­lich ver­ur­teilt, die Stra­fe auf 5.400 Euro erhöht.

Mit Unter­stüt­zung der Kanz­lei Höcker kämpf­te Schun­ke vor dem Land­ge­richt Braun­schweig und sieg­te. Eine Urteils­be­grün­dung steht noch aus. Schun­ke sag­te auf der Platt­form X, sie sei „über­glück­lich, auch wenn der Staats­an­walt noch Revi­si­on ein­le­gen könn­te.“

Foto pix­a­bay

Anzeige

Anzeige