Ausreisepflichtige Ausländer, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens gemäß der Dublin-III-Verordnung (sogenannte Dublin-Fälle) in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden müssen, erhalten von der Ausländerbehörde des Landkreises Harz seit Jahresbeginn 2025 eine Grenzübertrittsbescheinigung. Ursprünglich erhielten die Betroffenen eine Duldung. Diese legitimierte den Aufenthalt bis zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme und berechtigte zum Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Aufgrund der Gesetzesänderung des AsylbLG im Oktober 2024 und der Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen durch die Ausländerbehörde sind Dublin-Fälle nicht mehr leistungsberechtigt. Infolgedessen wird betroffenen ausreisepflichtigen Ausländern die Zahlung von Leistungen nach dem AsylbLG eingestellt.
Aktuell sind 53 Personen als Dublin-Fälle in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZASt) in Halberstadt registriert. Für die überwiegend alleinreisenden Männer hat das Sozialamt des Landkreises die Leistungen bereits eingestellt. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine Weiterreise nach Deutschland zu verhindern. Das Asylverfahren soll in dem EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden, der gemäß Dublin-III tatsächlich zuständig ist.
Unter den Asylbewerbern, die dem Landkreis Harz zugewiesen und außerhalb der ZASt untergebracht sind, befindet sich derzeit kein Dublin-Fall.
Hintergrund
Die sogenannte Dublin-III-Verordnung vom 26. Juni 2013 legt fest, welcher EU-Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Dies erfolgt im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens. Das Grundprinzip des Dublin-Systems besagt, dass Asylsuchende ihren Antrag in dem Mitgliedstaat stellen müssen, in dem sie erstmals in die EU eingereist oder registriert worden sind. Aufgrund der Fluchtrouten und Möglichkeiten geflüchteter Menschen sind dies in der Regel Staaten an den Außengrenzen der EU – etwa Griechenland, Italien oder Polen. Ziel ist es, eine sogenannte Sekundärmigration innerhalb Europas zu verhindern.
Im Jahr 2023 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in jedem vierten Verfahren den Asylantrag als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig war.
Die Überstellung beziehungsweise Abschiebung von Dublin-Fällen in den zuständigen Mitgliedstaat muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Diese Frist verlängert sich um weitere zwölf Monate, wenn sich die Betroffenen etwa durch Untertauchen einer angekündigten Abschiebung entziehen oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. In solchen Fällen gilt eine Überstellungsfrist von insgesamt 18 Monaten. Zur Sicherstellung der Durchführung der Abschiebung beantragt die Ausländerbehörde daher vermehrt Abschiebehaft bei den zuständigen Amtsgerichten.