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Arbeits­ver­trag kün­di­gen: Die­se Fris­ten soll­ten Sie ken­nen

Ein Arbeits­ver­hält­nis zu been­den, ist ein wich­ti­ger Schritt – sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Arbeit­ge­ber. Damit eine Kün­di­gung rechts­wirk­sam ist und kei­ne Nach­tei­le ent­ste­hen, spie­len Kün­di­gungs­fris­ten eine zen­tra­le Rol­le. Sie bestim­men, wann das Arbeits­ver­hält­nis tat­säch­lich endet, und schüt­zen bei­de Sei­ten vor über­ra­schen­den oder über­eil­ten Ver­trags­auf­lö­sun­gen. Doch wel­che Fris­ten gel­ten, und was soll­ten Beschäf­tig­te oder Unter­neh­men wis­sen?

1. Gesetz­li­che Kün­di­gungs­fris­ten für Arbeit­neh­mer

Grund­sätz­lich kön­nen Arbeit­neh­mer ihr Arbeits­ver­hält­nis mit einer gesetz­li­chen Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kün­di­gen. Die­se Frist gilt immer dann, wenn im Arbeits­ver­trag, Tarif­ver­trag oder in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung kei­ne abwei­chen­den Rege­lun­gen getrof­fen wur­den.

Wich­tig:

· Die Frist beginnt, sobald die Kün­di­gung dem Arbeit­ge­ber zugeht – nicht erst an dem Tag, an dem sie ver­fasst wur­de.

· Arbeit­neh­mer benö­ti­gen kei­nen Kün­di­gungs­grund.

2. Gesetz­li­che Kün­di­gungs­fris­ten für Arbeit­ge­ber

Für Arbeit­ge­ber ver­län­gern sich die Kün­di­gungs­fris­ten je nach Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit der Mit­ar­bei­ter. Die Grund­idee dahin­ter: Je län­ger jemand im Unter­neh­men tätig ist, des­to län­ger soll die Vor­lauf­zeit sein, um sich beruf­lich neu zu ori­en­tie­ren.

Typi­sche Fak­to­ren:

· Mehr­jäh­ri­ge Beschäf­ti­gung → län­ge­re Frist

· Die ver­län­ger­ten Fris­ten betref­fen nur Arbeit­ge­ber, nicht Arbeit­neh­mer

· In der Pro­be­zeit gel­ten geson­der­te Regeln

Auch hier gilt: Tarif­ver­trä­ge oder indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen kön­nen die­se gesetz­li­chen Vor­ga­ben ändern – oft zuguns­ten der Beschäf­tig­ten.

3. Kün­di­gungs­fris­ten in der Pro­be­zeit

Wäh­rend der Pro­be­zeit soll bei­den Sei­ten ein unkom­pli­zier­tes Ken­nen­ler­nen ermög­licht wer­den. Des­halb kann ein Arbeits­ver­hält­nis in die­sem Zeit­raum in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen gekün­digt wer­den. Die­se Frist kann ver­trag­lich ange­passt wer­den, darf aber nicht voll­stän­dig ent­fal­len.

4. Ver­trag­li­che und tarif­li­che Rege­lun­gen

Vie­le Arbeits- oder Tarif­ver­trä­ge ent­hal­ten eige­ne Kün­di­gungs­fris­ten, die von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen abwei­chen. Dabei darf die ver­trag­li­che Rege­lung Arbeit­neh­mer nicht benach­tei­li­gen, wäh­rend tarif­li­che Vor­schrif­ten meist Vor­rang vor gesetz­li­chen haben.

Wor­auf man ach­ten soll­te:

· Steht im Ver­trag ein Hin­weis wie „Es gel­ten die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten“, ist alles ein­deu­tig.

· Gibt es abwei­chen­de Fris­ten, müs­sen die­se klar for­mu­liert sein.

· Tarif­ver­trä­ge (z. B. im öffent­li­chen Dienst) haben oft beson­ders detail­lier­te Rege­lun­gen.

5. Außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung

Neben der ordent­li­chen Kün­di­gung mit Frist gibt es auch die Mög­lich­keit einer frist­lo­sen Kün­di­gung. Sie kommt jedoch nur bei schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zun­gen in Betracht – etwa Dieb­stahl, beharr­li­che Arbeits­ver­wei­ge­rung oder mas­si­ve Ver­trau­ens­brü­che. Hier gel­ten stren­ge Vor­aus­set­zun­gen und meist eine kur­ze Erklä­rungs­frist.

6. Prak­ti­sche Tipps für Arbeit­neh­mer

· Kün­di­gung schrift­lich ein­rei­chen (eigen­hän­di­ge Unter­schrift, kei­ne E‑Mail).

· Fris­ten genau berech­nen, damit der gewünsch­te End­ter­min erreicht wird.

· Durch Zustel­lung per Ein­schrei­ben oder per­sön­li­che Über­ga­be den Zugang sicher­stel­len.

· Arbeits­ver­trag und Tarif­ver­trag auf abwei­chen­de Rege­lun­gen prü­fen.

Die Kün­di­gungs­frist ist einer der wich­tigs­ten Aspek­te bei der Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses. Wäh­rend Arbeit­neh­mer meis­tens eine ein­heit­li­che gesetz­li­che Frist ein­hal­ten müs­sen, sind die Fris­ten für Arbeit­ge­ber gestaf­felt und oft län­ger. Wer sei­ne Rech­te kennt und Fris­ten kor­rekt berech­net, schützt sich vor Feh­lern und sorgt für einen rei­bungs­lo­sen Über­gang in eine neue beruf­li­che Pha­se.

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