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Halt, Poli­zei! Was Beam­te bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le dür­fen – und was nicht

Bun­des­weit kommt es vor allem an den Wochen­en­den – auch in der Harz­re­gi­on – zu ver­stärk­ten Ver­kehrs­kon­trol­len durch die Poli­zei. Beson­ders in Sach­sen-Anhalt gibt es auf­fäl­lig vie­le Ver­kehrs­to­te. Kaum ein Wochen­en­de in Deutsch­land ver­geht, an dem nicht vor allem jun­ge Men­schen nach einer Par­ty oder einem Dis­co­be­such einen sinn­lo­sen Ver­kehrs­tod ster­ben. Sie pral­len gegen Bäu­me, lan­den im Stra­ßen­gra­ben oder sto­ßen mit ande­ren Fahr­zeu­gen zusam­men. Nicht sel­ten wer­den dabei Unbe­tei­lig­te mit in den Tod geris­sen.

Des­halb ist es rich­tig und wich­tig, dass vor allem in den Näch­ten von Frei­tag auf Sams­tag und Sams­tag auf Sonn­tag ver­stärkt kon­trol­liert wird. Regel­mä­ßig sind bei die­sen als Dis­co-Unfäl­len bekann­ten Tra­gö­di­en neben Selbst­über­schät­zung und Impo­nier­ge­ha­be auch Alko­hol und Dro­gen im Spiel. Doch die Hand­ha­be der Poli­zei bei Ver­kehrs­kon­trol­len hat Gren­zen, die vie­len nicht bekannt sind.

Grund­sätz­lich haben Ver­kehrs­teil­neh­mer zwar eine Dul­dungs­pflicht bei der Poli­zei­kon­trol­le, jedoch kei­ne Mit­wir­kungs­pflicht. Wer in eine Ver­kehrs­kon­trol­le gerät, soll­te vor allem Ruhe bewah­ren und sei­nen Pflich­ten nach­kom­men. Dies gilt auch im unmit­tel­ba­ren Gespräch mit den Beam­ten. Betrof­fe­ne soll­ten dar­auf ach­ten, was sie sagen und wie sie es sagen. Es geht hier vor allem dar­um, sich nicht durch eine miss­ver­ständ­li­che Aus­sa­ge selbst zu belas­ten.

Darf mich die Poli­zei ohne Grund anhal­ten?

Ja. In Deutsch­land kön­nen Ver­kehrs­kon­trol­len im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr zu jeder Zeit durch­ge­führt wer­den. Die Poli­zei­be­am­ten haben das Recht, auch ohne Grund Stich­pro­ben zu machen und Ver­kehrs­teil­neh­mer anzu­hal­ten. Die Beam­ten sind aller­dings auch ver­pflich­tet, sich gegen­über dem Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­zu­wei­sen. Die Rechts­grund­la­ge für die Poli­zei­kon­trol­le ist in § 36 Abs. 5 Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (StVO) gere­gelt.

Dabei geht es vor­der­grün­dig dar­um, die Fahr­tüch­tig­keit des Fah­rers und die Ver­kehrs­si­cher­heit des Fahr­zeugs zu über­prü­fen. Bei der Über­prü­fung des Fahr­zeugs wer­den unter ande­rem Beleuch­tung, Rei­fen oder die Gül­tig­keit von Pla­ket­ten kon­trol­liert.

Auch die Fra­ge nach Warn­drei­eck, Ver­bands­kas­ten und Warn­wes­te ist erlaubt. Da die­se in der Regel im Kof­fer­raum lie­gen, ist dies ein guter Vor­wand für die Beam­ten, einen Blick ins Wagen­in­ne­re zu wer­fen. Dies soll­te jedoch unter Berück­sich­ti­gung der Pri­vat­sphä­re erfol­gen.

Darf die Poli­zei mein Fahr­zeug durch­su­chen?

Nein. Die Poli­zei darf das Auto bei einer all­ge­mei­nen Ver­kehrs­kon­trol­le weder durch­su­chen noch Türen öff­nen oder ins Fahr­zeug grei­fen. Dazu benö­tigt sie einen Durch­su­chungs­be­schluss oder es muss der Ver­dacht einer Straf­tat vor­lie­gen, sodass Gefahr im Ver­zug ist und sofor­ti­ges Han­deln nötig wird.

Ein guter Vor­wand für die Beam­ten, einen Blick ins Wagen­in­ne­re zu wer­fen, ist die Fra­ge nach Warn­drei­eck, Ver­bands­kas­ten und Warn­wes­te. Gemäß § 31b StV­ZO müs­sen die­se Gegen­stän­de im Fahr­zeug vor­han­den sein und auf Ver­lan­gen vor­ge­zeigt wer­den.

Fahr­zeug­durch­su­chun­gen kön­nen im Gegen­satz zur all­ge­mei­nen Ver­kehrs­kon­trol­le bei einer soge­nann­ten „anlass­be­zo­ge­nen Ver­kehrs­kon­trol­le“ ein­fa­cher durch­ge­führt wer­den. Die­se basiert auf kon­kre­ten Beob­ach­tun­gen oder Ver­dachts­mo­men­ten durch die Poli­zei. Auch bei der anlass­be­zo­ge­nen Ver­kehrs­kon­trol­le gibt es für Ver­kehrs­teil­neh­mer und Poli­zei bestimm­te Rech­te und Pflich­ten.

Muss ich mich gegen­über der Poli­zei aus­wei­sen?

Ja. Wenn es um den Füh­rer­schein und die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I (Fahr­zeug­schein) geht, besteht Aus­weis­pflicht. Hier­zu heißt es in § 4 Abs. 2 Satz 2 Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung: „Der Füh­rer­schein ist beim Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen mit­zu­füh­ren und zustän­di­gen Per­so­nen auf Ver­lan­gen zur Prü­fung aus­zu­hän­di­gen.“ Die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I ist nach § 11 Abs. 6 Fahr­zeug-Zulas­sungs­ver­ord­nung „vom jewei­li­gen Fah­rer des Kraft­fahr­zeugs mit­zu­füh­ren und zustän­di­gen Per­so­nen auf Ver­lan­gen zur Prü­fung aus­zu­hän­di­gen“. Ein Per­so­nal­aus­weis muss hin­ge­gen nicht zwin­gend mit­ge­führt wer­den.

Kann ich einen Alko­hol­test vor Ort ver­wei­gern?

Ja. Grund­sätz­lich besteht in Deutsch­land kei­ne Pflicht, einen Atem­al­ko­hol­test durch­zu­füh­ren. Ein sol­cher Test ist frei­wil­lig. Wird er ver­wei­gert, kann dies von der Poli­zei jedoch als Ver­dachts­mo­ment gewer­tet wer­den. In die­sem Fall wer­den in der Regel wei­te­re Schrit­te ein­ge­lei­tet, um den Blut­al­ko­hol­ge­halt zu über­prü­fen. Soll­te sich der drin­gen­de Ver­dacht erhär­ten, dass ein Fah­rer unter Dro­gen- oder Alko­hol­ein­fluss steht, darf die Poli­zei eine Blut­ent­nah­me anord­nen – seit 2017 auch ohne Rich­ter­be­schluss. Ohne unmit­tel­ba­re Gefahr gilt die Blut­ab­nah­me durch die im Auf­trag der Poli­zei han­deln­den Amts­ärz­te als Kör­per­ver­let­zung.

Ein Blut­test darf dann ein Arzt im Kran­ken­haus oder auf der Poli­zei­wa­che durch­füh­ren. Wer sich auch die­sem ver­wei­gert, darf dazu gezwun­gen und in der Regel vor­läu­fig fest­ge­nom­men wer­den. Wich­tig hier­bei: Betrof­fe­ne haben das Recht auf Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung. Wenn die Beam­ten ver­su­chen, Sie in ein Gespräch zu ver­wi­ckeln, sind Sie nicht ver­pflich­tet, Anga­ben zur Sache zu machen.

Die Ver­wei­ge­rung des Atem­al­ko­hol­tests selbst hat kei­ne direk­ten straf­recht­li­chen Fol­gen. Aller­dings führt die­ses Ver­hal­ten oft zu einer inten­si­ve­ren Unter­su­chung der Fahr­tüch­tig­keit. Daher sind Fah­rer gut bera­ten, sich bei einer Poli­zei­kon­trol­le koope­ra­tiv zu zei­gen und den Atem­al­ko­hol­test durch­zu­füh­ren.

Wann darf die Poli­zei einen Dro­gen­test durch­füh­ren?

Wie der Alko­hol­test ist auch der Dro­gen­test frei­wil­lig. Soll er gegen den Wil­len des Betrof­fe­nen durch­ge­führt wer­den, han­delt es sich um eine Zwangs­maß­nah­me, für die bestimm­te Ver­dachts­mo­men­te vor­lie­gen müs­sen.

Bei Vor­lie­gen die­ser Ver­dachts­mo­men­te (z. B. Schlan­gen­li­ni­en­fah­ren, unge­wöhn­lich lang­sa­mes Fah­ren, äuße­re Anzei­chen wie zit­tern­de Hän­de, gewei­te­te Pupil­len oder undeut­li­che Spra­che oder Infor­ma­tio­nen Drit­ter), kann die Poli­zei einen Schnell­test in Form eines Spei­chel­tests durch­füh­ren, um fest­zu­stel­len, ob Dro­gen kon­su­miert wur­den. Einem Dro­gen- und Alko­hol­test soll­te nur zuge­stimmt wer­den, wenn sicher ist, dass das Ergeb­nis nega­tiv aus­fällt.

Darf die Poli­zei bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le eine Per­so­nen­durch­su­chung durch­füh­ren?

Nein. Wer sich bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le einer Per­so­nen­durch­su­chung unter­zie­hen soll, hat grund­sätz­lich das Recht, dies abzu­leh­nen, und darf freund­lich dar­auf hin­wei­sen, dass eine Lei­bes­un­ter­su­chung kein Bestand­teil der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­kon­trol­le nach § 36 Absatz 5 StVO ist.

Beson­der­heit in Nie­der­sach­sen und Bran­den­burg: Schlei­er­fahn­dung

In Nie­der­sach­sen und Bran­den­burg hat die Poli­zei neben der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­kon­trol­le die Mög­lich­keit, im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum eine anlass­un­ab­hän­gi­ge Schlei­er­fahn­dung durch­zu­füh­ren. Hier­bei hat die Poli­zei im Rah­men des Gefah­ren­ab­wehr­rechts erwei­ter­te Befug­nis­se zur Kon­trol­le und Durch­su­chung. Die genau­en Befug­nis­se sind im Poli­zei­ge­setz des jewei­li­gen Bun­des­lan­des fest­ge­hal­ten.

Auf einen Blick: Wie ver­hal­te ich mich in einer Ver­kehrs­kon­trol­le rich­tig?

  1. Blei­ben Sie ruhig und freund­lich.

  2. Fol­gen Sie den Anwei­sun­gen der Poli­zei zum Anhal­ten und Aus­stei­gen. Stei­gen Sie nicht unauf­ge­for­dert aus Ihrem Fahr­zeug aus.

  3. Zei­gen Sie Ihre Aus­weis­pa­pie­re und Doku­men­te vor, wenn Sie dazu auf­ge­for­dert wer­den.

  4. Sie müs­sen kei­ne Fra­gen zu per­sön­li­chen Ange­le­gen­hei­ten beant­wor­ten. Wenn Sie unsi­cher sind, fra­gen Sie freund­lich nach, ob Sie Beschul­dig­ter einer Straf­tat sind.

  5. Stim­men Sie kei­ner frei­wil­li­gen Durch­su­chung zu und fra­gen Sie nach dem Grund, falls eine ver­langt wird.

  6. Sie haben das Recht, Alko­hol- und Dro­gen­tests abzu­leh­nen. Sie soll­ten sich aber bewusst sein, dass dies zu wei­te­ren Maß­nah­men füh­ren kann, wenn ein Ver­dacht besteht.

 

Foto: pix­a­bay

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