Bundesweit kommt es vor allem an den Wochenenden – auch in der Harzregion – zu verstärkten Verkehrskontrollen durch die Polizei. Besonders in Sachsen-Anhalt gibt es auffällig viele Verkehrstote. Kaum ein Wochenende in Deutschland vergeht, an dem nicht vor allem junge Menschen nach einer Party oder einem Discobesuch einen sinnlosen Verkehrstod sterben. Sie prallen gegen Bäume, landen im Straßengraben oder stoßen mit anderen Fahrzeugen zusammen. Nicht selten werden dabei Unbeteiligte mit in den Tod gerissen.
Deshalb ist es richtig und wichtig, dass vor allem in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag verstärkt kontrolliert wird. Regelmäßig sind bei diesen als Disco-Unfällen bekannten Tragödien neben Selbstüberschätzung und Imponiergehabe auch Alkohol und Drogen im Spiel. Doch die Handhabe der Polizei bei Verkehrskontrollen hat Grenzen, die vielen nicht bekannt sind.
Grundsätzlich haben Verkehrsteilnehmer zwar eine Duldungspflicht bei der Polizeikontrolle, jedoch keine Mitwirkungspflicht. Wer in eine Verkehrskontrolle gerät, sollte vor allem Ruhe bewahren und seinen Pflichten nachkommen. Dies gilt auch im unmittelbaren Gespräch mit den Beamten. Betroffene sollten darauf achten, was sie sagen und wie sie es sagen. Es geht hier vor allem darum, sich nicht durch eine missverständliche Aussage selbst zu belasten.
Darf mich die Polizei ohne Grund anhalten?
Ja. In Deutschland können Verkehrskontrollen im öffentlichen Straßenverkehr zu jeder Zeit durchgeführt werden. Die Polizeibeamten haben das Recht, auch ohne Grund Stichproben zu machen und Verkehrsteilnehmer anzuhalten. Die Beamten sind allerdings auch verpflichtet, sich gegenüber dem Verkehrsteilnehmer auszuweisen. Die Rechtsgrundlage für die Polizeikontrolle ist in § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.
Dabei geht es vordergründig darum, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überprüfen. Bei der Überprüfung des Fahrzeugs werden unter anderem Beleuchtung, Reifen oder die Gültigkeit von Plaketten kontrolliert.
Auch die Frage nach Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste ist erlaubt. Da diese in der Regel im Kofferraum liegen, ist dies ein guter Vorwand für die Beamten, einen Blick ins Wageninnere zu werfen. Dies sollte jedoch unter Berücksichtigung der Privatsphäre erfolgen.
Darf die Polizei mein Fahrzeug durchsuchen?
Nein. Die Polizei darf das Auto bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle weder durchsuchen noch Türen öffnen oder ins Fahrzeug greifen. Dazu benötigt sie einen Durchsuchungsbeschluss oder es muss der Verdacht einer Straftat vorliegen, sodass Gefahr im Verzug ist und sofortiges Handeln nötig wird.
Ein guter Vorwand für die Beamten, einen Blick ins Wageninnere zu werfen, ist die Frage nach Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste. Gemäß § 31b StVZO müssen diese Gegenstände im Fahrzeug vorhanden sein und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fahrzeugdurchsuchungen können im Gegensatz zur allgemeinen Verkehrskontrolle bei einer sogenannten „anlassbezogenen Verkehrskontrolle“ einfacher durchgeführt werden. Diese basiert auf konkreten Beobachtungen oder Verdachtsmomenten durch die Polizei. Auch bei der anlassbezogenen Verkehrskontrolle gibt es für Verkehrsteilnehmer und Polizei bestimmte Rechte und Pflichten.
Muss ich mich gegenüber der Polizei ausweisen?
Ja. Wenn es um den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) geht, besteht Ausweispflicht. Hierzu heißt es in § 4 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung: „Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach § 11 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung „vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen“. Ein Personalausweis muss hingegen nicht zwingend mitgeführt werden.
Kann ich einen Alkoholtest vor Ort verweigern?
Ja. Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Pflicht, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Ein solcher Test ist freiwillig. Wird er verweigert, kann dies von der Polizei jedoch als Verdachtsmoment gewertet werden. In diesem Fall werden in der Regel weitere Schritte eingeleitet, um den Blutalkoholgehalt zu überprüfen. Sollte sich der dringende Verdacht erhärten, dass ein Fahrer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht, darf die Polizei eine Blutentnahme anordnen – seit 2017 auch ohne Richterbeschluss. Ohne unmittelbare Gefahr gilt die Blutabnahme durch die im Auftrag der Polizei handelnden Amtsärzte als Körperverletzung.
Ein Bluttest darf dann ein Arzt im Krankenhaus oder auf der Polizeiwache durchführen. Wer sich auch diesem verweigert, darf dazu gezwungen und in der Regel vorläufig festgenommen werden. Wichtig hierbei: Betroffene haben das Recht auf Aussageverweigerung. Wenn die Beamten versuchen, Sie in ein Gespräch zu verwickeln, sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Die Verweigerung des Atemalkoholtests selbst hat keine direkten strafrechtlichen Folgen. Allerdings führt dieses Verhalten oft zu einer intensiveren Untersuchung der Fahrtüchtigkeit. Daher sind Fahrer gut beraten, sich bei einer Polizeikontrolle kooperativ zu zeigen und den Atemalkoholtest durchzuführen.
Wann darf die Polizei einen Drogentest durchführen?
Wie der Alkoholtest ist auch der Drogentest freiwillig. Soll er gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden, handelt es sich um eine Zwangsmaßnahme, für die bestimmte Verdachtsmomente vorliegen müssen.
Bei Vorliegen dieser Verdachtsmomente (z. B. Schlangenlinienfahren, ungewöhnlich langsames Fahren, äußere Anzeichen wie zitternde Hände, geweitete Pupillen oder undeutliche Sprache oder Informationen Dritter), kann die Polizei einen Schnelltest in Form eines Speicheltests durchführen, um festzustellen, ob Drogen konsumiert wurden. Einem Drogen- und Alkoholtest sollte nur zugestimmt werden, wenn sicher ist, dass das Ergebnis negativ ausfällt.
Darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle eine Personendurchsuchung durchführen?
Nein. Wer sich bei einer Verkehrskontrolle einer Personendurchsuchung unterziehen soll, hat grundsätzlich das Recht, dies abzulehnen, und darf freundlich darauf hinweisen, dass eine Leibesuntersuchung kein Bestandteil der allgemeinen Verkehrskontrolle nach § 36 Absatz 5 StVO ist.
Besonderheit in Niedersachsen und Brandenburg: Schleierfahndung
In Niedersachsen und Brandenburg hat die Polizei neben der allgemeinen Verkehrskontrolle die Möglichkeit, im öffentlichen Verkehrsraum eine anlassunabhängige Schleierfahndung durchzuführen. Hierbei hat die Polizei im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts erweiterte Befugnisse zur Kontrolle und Durchsuchung. Die genauen Befugnisse sind im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes festgehalten.
Auf einen Blick: Wie verhalte ich mich in einer Verkehrskontrolle richtig?
-
Bleiben Sie ruhig und freundlich.
-
Folgen Sie den Anweisungen der Polizei zum Anhalten und Aussteigen. Steigen Sie nicht unaufgefordert aus Ihrem Fahrzeug aus.
-
Zeigen Sie Ihre Ausweispapiere und Dokumente vor, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
-
Sie müssen keine Fragen zu persönlichen Angelegenheiten beantworten. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie freundlich nach, ob Sie Beschuldigter einer Straftat sind.
-
Stimmen Sie keiner freiwilligen Durchsuchung zu und fragen Sie nach dem Grund, falls eine verlangt wird.
-
Sie haben das Recht, Alkohol- und Drogentests abzulehnen. Sie sollten sich aber bewusst sein, dass dies zu weiteren Maßnahmen führen kann, wenn ein Verdacht besteht.
Foto: pixabay