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Aus­län­der­be­hör­de erteilt Dub­lin-Fäl­len jetzt Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gun­gen

Aus­rei­se­pflich­ti­ge Aus­län­der, die nach Abschluss ihres Asyl­ver­fah­rens gemäß der Dub­lin-III-Ver­ord­nung (soge­nann­te Dub­lin-Fäl­le) in einen ande­ren Mit­glied­staat über­stellt wer­den müs­sen, erhal­ten von der Aus­län­der­be­hör­de des Land­krei­ses Harz seit Jah­res­be­ginn 2025 eine Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung. Ursprüng­lich erhiel­ten die Betrof­fe­nen eine Dul­dung. Die­se legi­ti­mier­te den Auf­ent­halt bis zur auf­ent­halts­be­en­den­den Maß­nah­me und berech­tig­te zum Bezug von Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG).

Auf­grund der Geset­zes­än­de­rung des Asyl­bLG im Okto­ber 2024 und der Aus­stel­lung von Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gun­gen durch die Aus­län­der­be­hör­de sind Dub­lin-Fäl­le nicht mehr leis­tungs­be­rech­tigt. Infol­ge­des­sen wird betrof­fe­nen aus­rei­se­pflich­ti­gen Aus­län­dern die Zah­lung von Leis­tun­gen nach dem Asyl­bLG ein­ge­stellt.

Aktu­ell sind 53 Per­so­nen als Dub­lin-Fäl­le in der Zen­tra­len Anlauf­stel­le für Asyl­be­wer­ber des Lan­des Sach­sen-Anhalt (ZASt) in Hal­ber­stadt regis­triert. Für die über­wie­gend allein­rei­sen­den Män­ner hat das Sozi­al­amt des Land­krei­ses die Leis­tun­gen bereits ein­ge­stellt. Ziel die­ser Maß­nah­me ist es, eine Wei­ter­rei­se nach Deutsch­land zu ver­hin­dern. Das Asyl­ver­fah­ren soll in dem EU-Mit­glied­staat durch­ge­führt wer­den, der gemäß Dub­lin-III tat­säch­lich zustän­dig ist.

Unter den Asyl­be­wer­bern, die dem Land­kreis Harz zuge­wie­sen und außer­halb der ZASt unter­ge­bracht sind, befin­det sich der­zeit kein Dub­lin-Fall.

Hin­ter­grund

Die soge­nann­te Dub­lin-III-Ver­ord­nung vom 26. Juni 2013 legt fest, wel­cher EU-Mit­glied­staat für die Durch­füh­rung eines Asyl­ver­fah­rens zustän­dig ist. Dies erfolgt im Rah­men des soge­nann­ten Dub­lin-Ver­fah­rens. Das Grund­prin­zip des Dub­lin-Sys­tems besagt, dass Asyl­su­chen­de ihren Antrag in dem Mit­glied­staat stel­len müs­sen, in dem sie erst­mals in die EU ein­ge­reist oder regis­triert wor­den sind. Auf­grund der Flucht­rou­ten und Mög­lich­kei­ten geflüch­te­ter Men­schen sind dies in der Regel Staa­ten an den Außen­gren­zen der EU – etwa Grie­chen­land, Ita­li­en oder Polen. Ziel ist es, eine soge­nann­te Sekun­där­mi­gra­ti­on inner­halb Euro­pas zu ver­hin­dern.

Im Jahr 2023 hat das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge in jedem vier­ten Ver­fah­ren den Asyl­an­trag als unzu­läs­sig abge­lehnt, weil ein ande­rer EU-Mit­glied­staat zustän­dig war.

Die Über­stel­lung bezie­hungs­wei­se Abschie­bung von Dub­lin-Fäl­len in den zustän­di­gen Mit­glied­staat muss in der Regel inner­halb von sechs Mona­ten erfol­gen. Die­se Frist ver­län­gert sich um wei­te­re zwölf Mona­te, wenn sich die Betrof­fe­nen etwa durch Unter­tau­chen einer ange­kün­dig­ten Abschie­bung ent­zie­hen oder ihr Auf­ent­halts­ort unbe­kannt ist. In sol­chen Fäl­len gilt eine Über­stel­lungs­frist von ins­ge­samt 18 Mona­ten. Zur Sicher­stel­lung der Durch­füh­rung der Abschie­bung bean­tragt die Aus­län­der­be­hör­de daher ver­mehrt Abschie­be­haft bei den zustän­di­gen Amts­ge­rich­ten.

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