Goslar (red.) Damit schulpflichtige Kinder im Schuljahr 2026/2027 in die erste Klasse starten können, müssen ihre Eltern sie rechtzeitig anmelden. Die Goslarer Grundschulen bieten dazu Termine im Mai an.
Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 werden alle Mädchen und Jungen schulpflichtig, die in der Zeit vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026 das sechste Lebensjahr vollenden, also zwischen dem 2. Oktober 2019 und einschließlich 1. Oktober 2020 geboren sind.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.
Ebenso können Erziehungsberechtigte den Schulbesuch ihres Kindes hinausschieben, wenn es das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 1. Oktober des Einschulungsjahres vollendet. In diesem Fall erfolgt die Einschulung erst im darauffolgenden Schuljahr. Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung der Eltern gegenüber der Schule bis zum 1. Mai des Jahres, in dem die Schulpflicht beginnt. Einer Begründung bedarf es nicht. Die Schuleingangsuntersuchung bleibt auch für die Kinder verpflichtend, deren Einschulung verschoben wurde.
Davon unberührt bleibt die Regelung, dass schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Grund- oder Förderschulunterricht teilzunehmen, vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden können. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Schulleitung.
Alle zum Schuljahresbeginn 2026/27 einzuschulenden Kinder sind von ihren Erziehungsberechtigten bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Grundschule anzumelden, der die Kinder aufgrund ihres Wohnsitzes zugeordnet sind – gemäß der Satzung der Stadt Goslar über die Festlegung der Schulbezirke für die Goslarer Grundschulen und Schulkindergärten. Diese Schulbezirkssatzung sowie ein Informationsblatt zur Schulanmeldung sind im Internet unter https://www.goslar.de/leben-in-goslar/bildung/schulen/grundschulen-in-goslar abrufbar.
Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, muss er dies nachweisen.
Bislang war es Aufgabe der Schulen, den Sprachstand eines Kindes festzustellen. Dies geschah in der Vergangenheit zumeist bereits im Zuge der Schulanmeldung. Aufgrund der Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder zum 1. August 2018 wurde die Zuständigkeit für die Sprachstandsfeststellung und die vorschulische Sprachförderung jedoch von den Grundschulen auf die Kindertageseinrichtungen übertragen – soweit die kommunalen oder freien Träger besondere Sprachfördermaßnahmen anbieten, die nicht in der Verantwortung der Schule durchgeführt werden.
Für alle Kinder, die vor der Einschulung keine Kindertageseinrichtung besuchen, obliegt die Pflicht zur Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung weiterhin den Schulen. Ziel ist es, die individuellen Sprachstände der Kinder sowie gegebenenfalls erforderliche Förderbedarfe festzustellen.
Sprachfördermaßnahmen sollen Kindern mit einem entsprechenden Förderbedarf die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ermöglichen.
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