Der Familienvater Maik Böhner (47) aus Thüringen hat auf einem nachmittäglichen Spaziergang mit seinen Söhnen im Wald von Gudersleben einen archäologischen Sensationsfund gemacht: Auf dem Waldboden bemerkten sie ein Objekt, das grünlich blitzte. Dem Maschinenbau-Konstrukteur war klar, dass es sich hierbei nicht um weggeworfenen Blechmüll handelte, sondern um einen Dolch – genauer gesagt, um einen so genannten „Griffplattendolch“ aus Bronze. Das berichtet die Deutsche Presseagentur (dpa).
Nach dem Fund informierte Böhner umgehend das Thüringer Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege in Weimar. Wie von dort verlautete, sei ein solcher Fund sogar bei Archäologen äußerst selten. Die Echtheit des Dolches wurde durch Dr. Daniel Scherf, Gebietsreferent für Nordthüringen beim Landesamt, bestätigt.
Experte ist sich sicher: Dolch ist höchstwahrscheinlich verloren gegangen
Seiner Einschätzung nach datiert er aus der mittleren Bronzezeit, also etwa 1800 bis 1400 vor Christus. Scherf geht davon aus, dass der ursprüngliche Besitzer des Dolches die Waffe verloren hat und sie durch Regen freigesetzt wurde. Bei dem Fundort handele es sich um ein Karstgebiet mit viel Bodendynamik.
Der genaue Fundort des Dolches wird geheim gehalten, um keine Hobby-Schatzsucher auf den Plan zu rufen. Der Dolch wird nun in Restaurierungswerkstätten gereinigt, konserviert und naturwissenschaftlich und archäologisch untersucht. Dann soll er als Leihgabe im Heimatmuseum in Ellrich ausgestellt werden.
Archäologische Funde behalten? Keine gute Idee!
Wenn beispielsweise auf einem Grundstück vergrabene Schätze und Funde aus dem Altertum entdeckt werden, stellt sich schnell die Frage nach dem Eigentümer. Denn schon manch einer hat auf seinem Grund und Boden alte Münzen oder Funde aus dem Altertum entdeckt. Wie mit diesen Funden umzugehen ist, regeln laut Bürgerlichem Gesetzbuch die jeweiligen Bundesländer.
Kulturdenkmale von hervorragendem wissenschaftlichem Wert werden nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Thüringen mit Entdeckung Eigentum des Landes. Zufallsfunde sind demnach innerhalb von vier Werktagen zu melden. Das Strafgesetzbuch sieht für Unterschlagung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.