Minijobs gelten als flexible Arbeitsmöglichkeit. Aus dem deutschen Arbeitsmarkt sind sie nicht mehr wegzudenken. Minijobber, so genannte „geringfügig Beschäftigte“, sind ebenso wie Festangestellte besonders in den Sommerferien auf Urlaub angewiesen. Betreffend den Urlaubsanspruch stellen sich jedoch oft Fragen, da es einige Unterschiede zu regulären Arbeitsverhältnissen gibt. Teilweise gibt es auch Sonderregelungen. Der rechtliche Rahmen für diese Beschäftigungsform wird durch das Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt, insbesondere durch § 8 des Vierten Buches (SGB IV).
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub, der sich nach der Anzahl der Arbeitstage im Verhältnis zur 6‑Tage-Woche berechnet. Das Bundesurlaubsgesetz sieht 24 Werktage Urlaub bei einer 6‑Tage-Woche vor, was bei Minijobs entsprechend angepasst wird. Wenn ein Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaubstage als rechtlich vorgeschrieben gewährt, muss er auch seinen Minijobbern mehr Urlaubstage geben. Denn diese dürfen in einem solchen Fall ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden.
So wird der Urlaubsanspruch bei einem Nebenjob berechnet
Der wesentliche Unterschied zwischen Minijobs und regulären Arbeitsverhältnissen liegt in der Berechnung des Urlaubsanspruchs. Für die Berechnung bei einem Minijob ist es unerheblich, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet werden. Theoretisch reicht eine Arbeitsstunde pro Tag, um Anspruch auf einen Tag Urlaub geltend zu machen. Maßgeblich für die Berechnung ist nur, wie viele Tage der Minijobber in der Woche arbeitet. Diese Tage zählen als Arbeitstage, aus denen sich wiederum die Urlaubstage ableiten.
Die Berechnung des Urlaubsanspruchs geht ganz unkompliziert: Man multipliziert die Arbeitstage pro Woche mit dem regulären Anspruch an Urlaubstagen eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Arbeitstage eines regulären Arbeitsverhältnisses dividiert. Das Ergebnis ist der persönliche Urlaubsanspruch als Minijobber.
Ein Rechenbeispiel:
Ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter arbeitet 2 Tage pro Woche in einem Bereich, in dem Vollzeitbeschäftigte 5 Tage arbeiten und einen Anspruch auf 20 Urlaubstage haben. Dann wird der Urlaub so berechnet:
2 Arbeitstage x 20 Urlaubstage/5 Arbeitstage = 8 Tage Urlaub
Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert?
Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, wie z.B. eine kurzfristige Auftragserfüllung, Personalknappheit oder erhöhte Arbeitsbelastung. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ohne triftigen Grund
verweigert, ist das rechtswidrig und der Minijobber kann seine Rechte geltend machen. Hierzu sollte der Mitarbeiter den Arbeitgeber schriftlich auffordern, den Urlaub zu gewähren und auf seinen gesetzlichen Anspruch hinweisen. Sollte sich der Arbeitgeber dennoch weigern, den Urlaub zu gewähren, kann der Mitarbeiter den Betriebsrat oder eine Beratungsstelle kontaktieren.
Sollte es zum Äußersten kommen, steht dem Minijobber der Klageweg offen und er kann vor das Arbeitsgericht ziehen. Kann der Urlaub aufgrund einer Kündigung oder anderer Umstände nicht mehr gewährt werden, hat ein Minijobber Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Entschädigung für den nicht genommenen Urlaub. Wenn der Urlaub aufgrund einer längeren Krankheit Urlaub nicht genommen werden konnte, gelten besondere Regelungen. In diesem Fall kann der Urlaub bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres übertragen.