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Urlaubs­an­spruch bei Mini­job: Das soll­ten Sie wis­sen!

Mini­jobs gel­ten als fle­xi­ble Arbeits­mög­lich­keit. Aus dem deut­schen Arbeits­markt sind sie nicht mehr weg­zu­den­ken. Mini­job­ber, so genann­te „gering­fü­gig Beschäf­tig­te“, sind eben­so wie Fest­an­ge­stell­te beson­ders in den Som­mer­fe­ri­en auf Urlaub ange­wie­sen. Betref­fend den Urlaubs­an­spruch stel­len sich jedoch oft Fra­gen, da es eini­ge Unter­schie­de zu regu­lä­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen gibt. Teil­wei­se gibt es auch Son­der­re­ge­lun­gen. Der recht­li­che Rah­men für die­se Beschäf­ti­gungs­form wird durch das Sozi­al­ge­setz­buch (SGB) gere­gelt, ins­be­son­de­re durch § 8 des Vier­ten Buches (SGB IV).

Grund­sätz­lich gilt: Arbeit­neh­mer, die einen Mini­job aus­üben, gel­ten nach dem Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) als Teil­zeit­be­schäf­tig­te. Sie haben im Arbeits­recht grund­sätz­lich die glei­chen Rech­te wie Voll­zeit­be­schäf­tig­te. Mini­job­ber haben grund­sätz­lich Anspruch auf bezahl­ten Urlaub, der sich nach der Anzahl der Arbeits­ta­ge im Ver­hält­nis zur 6‑Ta­ge-Woche berech­net. Das Bun­des­ur­laubs­ge­setz sieht 24 Werk­ta­ge Urlaub bei einer 6‑Ta­ge-Woche vor, was bei Mini­jobs ent­spre­chend ange­passt wird. Wenn ein Arbeit­ge­ber sei­nen Voll­zeit­be­schäf­tig­ten mehr Urlaubs­ta­ge als recht­lich vor­ge­schrie­ben gewährt, muss er auch sei­nen Mini­job­bern mehr Urlaubs­ta­ge geben. Denn die­se dür­fen in einem sol­chen Fall ohne sach­li­chen Grund nicht benach­tei­ligt wer­den.

So wird der Urlaubs­an­spruch bei einem Neben­job berech­net

Der wesent­li­che Unter­schied zwi­schen Mini­jobs und regu­lä­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen liegt in der Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs. Für die Berech­nung bei einem Mini­job ist es uner­heb­lich, wie vie­le Stun­den pro Tag gear­bei­tet wer­den. Theo­re­tisch reicht eine Arbeits­stun­de pro Tag, um Anspruch auf einen Tag Urlaub gel­tend zu machen. Maß­geb­lich für die Berech­nung ist nur, wie vie­le Tage der Mini­job­ber in der Woche arbei­tet. Die­se Tage zäh­len als Arbeits­ta­ge, aus denen sich wie­der­um die Urlaubs­ta­ge ablei­ten.

Die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs geht ganz unkom­pli­ziert: Man mul­ti­pli­ziert die Arbeits­ta­ge pro Woche mit dem regu­lä­ren Anspruch an Urlaubs­ta­gen eines Voll­zeit­be­schäf­tig­ten. Das Ergeb­nis wird mit der Anzahl der Arbeits­ta­ge eines regu­lä­ren Arbeits­ver­hält­nis­ses divi­diert. Das Ergeb­nis ist der per­sön­li­che Urlaubs­an­spruch als Mini­job­ber.

Ein Rechen­bei­spiel:

Ein gering­fü­gig beschäf­tig­ter Mit­ar­bei­ter arbei­tet 2 Tage pro Woche in einem Bereich, in dem Voll­zeit­be­schäf­tig­te 5 Tage arbei­ten und einen Anspruch auf 20 Urlaubs­ta­ge haben. Dann wird der Urlaub so berech­net:

2 Arbeits­ta­ge x 20 Urlaubstage/5 Arbeits­ta­ge = 8 Tage Urlaub

Was ist zu tun, wenn der Arbeit­ge­ber den Urlaub ver­wei­gert?

Der Arbeit­ge­ber darf den Urlaub nur dann ver­wei­gern, wenn drin­gen­de betrieb­li­che Grün­de vor­lie­gen, wie z.B. eine kurz­fris­ti­ge Auf­trags­er­fül­lung, Per­so­nal­knapp­heit oder erhöh­te Arbeits­be­las­tung. Wenn der Arbeit­ge­ber den Urlaub ohne trif­ti­gen Grund

ver­wei­gert, ist das rechts­wid­rig und der Mini­job­ber kann sei­ne Rech­te gel­tend machen. Hier­zu soll­te der Mit­ar­bei­ter den Arbeit­ge­ber schrift­lich auf­for­dern, den Urlaub zu gewäh­ren und auf sei­nen gesetz­li­chen Anspruch hin­wei­sen. Soll­te sich der Arbeit­ge­ber den­noch wei­gern, den Urlaub zu gewäh­ren, kann der Mit­ar­bei­ter den Betriebs­rat oder eine Bera­tungs­stel­le kon­tak­tie­ren.

Soll­te es zum Äußers­ten kom­men, steht dem Mini­job­ber der Kla­ge­weg offen und er kann vor das Arbeits­ge­richt zie­hen. Kann der Urlaub auf­grund einer Kün­di­gung oder ande­rer Umstän­de nicht mehr gewährt wer­den, hat ein Mini­job­ber Anspruch auf eine Urlaubs­ab­gel­tung. Dabei han­delt es sich um eine finan­zi­el­le Ent­schä­di­gung für den nicht genom­me­nen Urlaub. Wenn der Urlaub auf­grund einer län­ge­ren Krank­heit Urlaub nicht genom­men wer­den konn­te, gel­ten beson­de­re Rege­lun­gen. In die­sem Fall kann der Urlaub bis zu 15 Mona­te nach Ende des Urlaubs­jah­res über­tra­gen.

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