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Pfle­ge­geld und Sozi­al­leis­tungs­be­zug — der SoVD berät

Oster­ode (red). Gilt Pfle­ge­geld als Ein­kom­men bei Sozi­al­leis­tungs­be­zug?  Ab Pfle­ge­grad 2 haben Pfle­ge­be­dürf­ti­ge einen Anspruch auf Pfle­ge­geld. „Erhal­ten sie zusätz­lich Sozi­al­leis­tun­gen, deren Gewäh­rung vom Ein­kom­men abhängt, müs­sen sie sich aber kei­ne Sor­gen machen. Denn: Pfle­ge­geld wird nicht ange­rech­net – das gilt auch für Pfle­ge­per­so­nen mit Sozi­al­leis­tungs­be­zug. Was Betrof­fe­ne hier­zu wis­sen soll­ten“, erklärt der Sozi­al­ver­bands Deutsch­land (SoVD) in Oster­ode.

Wer­den Pfle­ge­be­dürf­ti­ge zu Hau­se zum Bei­spiel von Ange­hö­ri­gen gepflegt und haben einen Pfle­ge­grad von min­des­tens 2, erhal­ten sie Pfle­ge­geld. Die­se Leis­tung wird Betrof­fe­nen zur Ver­fü­gung gestellt, um damit einer ihm*ihr nahe­ste­hen­den Per­son eine Zuwen­dung zu zah­len, wenn die­se Pfle­ge­auf­ga­ben über­nimmt. Bezie­hen Pfle­ge­be­dürf­ti­ge zudem Grund­si­che­rung, Sozi­al­hil­fe oder Bür­ger­geld, gilt: Das Pfle­ge­geld wird nicht auf das Ein­kom­men ange­rech­net. Da sie ansons­ten gegen­über ande­ren Pfle­ge­per­so­nen schlech­ter gestellt wür­den, trifft dies außer­dem auf Pfle­ge­per­so­nen zu, die Sozi­al­leis­tun­gen bekom­men. „Die­se sozi­al­recht­li­che Aus­nah­me ist aller­dings nur in Fäl­len gül­tig, in denen die Pfle­ge­per­son nicht im Rah­men eines Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses für die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son tätig wird“, infor­miert SoVD-Bera­ter Sebas­ti­an Lex.

Für wei­te­re Fra­gen rund um das The­ma Pfle­ge ste­hen die Berater*innen des SoVD in Oster­ode ger­ne tele­fo­nisch oder per E‑Mail zur Ver­fü­gung. Der Ver­band kann unter 05522 / 74788 sowie info.osterode@sovd-nds.de kon­tak­tiert wer­den.

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