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Land­kreis Harz schränkt die Was­ser­ent­nah­me ein

Die Flüs­se im Land­kreis Harz lei­den aktu­ell unter der Tro­cken­heit. Des­halb erlässt der Land­kreis Harz als Unte­re Was­ser­be­hör­de eine All­ge­mein­ver­fü­gung zur Unter­sa­gung der Was­ser­ent­nah­me aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern sowie zeit­lich begrenzt auch aus dem Grund­was­ser. Die Ver­fü­gung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt – vor­be­halt­lich eines Wider­rufs – bis zum 30. Sep­tem­ber 2025.

„In den Gewäs­sern des Land­krei­ses Harz – vor allem im Harz­vor­land – haben sich auf­grund der gerin­gen Nie­der­schlä­ge im ers­ten Halb­jahr sehr nied­ri­ge Was­ser­stän­de ein­ge­stellt. Betrof­fen sind unter ande­rem die War­me und Kal­te Bode, die Sel­ke, die Hol­tem­me, die Bode sowie der Gold­bach“, infor­miert Land­rat Tho­mas Bal­ce­row­ski.
Dem­nach sind bereits seit Mai 2025 an den Beob­ach­tungs­pe­geln der Gewäs­ser I. und II. Ord­nung im Land­kreis tem­po­rä­re Unter­schrei­tun­gen des mitt­le­ren Nied­rig­was­ser­ab­flus­ses (MNQ) erkenn­bar. Am heu­ti­gen 30. Juni lagen 15 der 21 Pegel unter­halb des MNQ. Ledig­lich eini­ge Pegel im Ober­harz sowie die Mess­stel­len unter­halb der Tal­sper­ren Zil­lier­bach und Rapp­bo­de lie­gen knapp ober­halb des MNQ.

Durch die anhal­tend nied­ri­gen Was­ser­stän­de kön­nen die in und an den Gewäs­sern leben­den Orga­nis­men und Pflan­zen nach­hal­tig gestört wer­den. Es droht eine Über­be­an­spru­chung der Fließ­ge­wäs­ser. Selbst bei ein­set­zen­den Nie­der­schlä­gen ist mit kei­ner dau­er­haf­ten Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on zu rech­nen. „Eine Trend­um­kehr ist auch durch die Nie­der­schlä­ge der ver­gan­ge­nen Tage nicht ein­ge­tre­ten und der­zeit nicht zu erwar­ten“, so der Land­rat.

Auch die Grund­was­ser­pe­gel im Land­kreis lie­gen der­zeit alle­samt unter­halb der mehr­jäh­ri­gen Mit­tel­wer­te des Monats.
In der Fol­ge wird die Was­ser­ent­nah­me aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern voll­stän­dig unter­sagt und aus dem Grund­was­ser für Bereg­nungs­zwe­cke zeit­lich ein­ge­schränkt.

Auf das knap­pe natür­li­che Was­serd­ar­ge­bot trifft ein erhöh­ter Was­ser­be­darf – bedingt durch die war­men, tro­cke­nen Som­mer­mo­na­te mit hohen Ver­duns­tungs­ra­ten. „Um eine dro­hen­de Über­be­an­spru­chung der Fließ­ge­wäs­ser durch eine zu hohe Ent­nah­me zu ver­hin­dern und einen spar­sa­men Umgang mit dem Grund­was­ser zu gewähr­leis­ten, ist der Erlass die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung not­wen­dig“, begrün­det Land­rat Tho­mas Bal­ce­row­ski den Schritt.

Bei einer fort­ge­setz­ten Ent­nah­me von Was­ser aus Flüs­sen, Bächen oder Tei­chen bzw. aus dem Grund­was­ser ist mit einer über das natür­li­che Maß hin­aus­ge­hen­den Beein­träch­ti­gung der Was­ser­men­ge und der Gewäs­ser­öko­lo­gie zu rech­nen.

Daher wird die Ent­nah­me von Was­ser mit­hil­fe tech­ni­scher Hilfs­mit­tel – wie etwa Pump­vor­rich­tun­gen – aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern unter­sagt.
Eben­so wird die Ent­nah­me von Grund­was­ser zur Bereg­nung pri­va­ter und öffent­li­cher Grün­flä­chen in der Zeit zwi­schen 10:00 und 18:00 Uhr unter­sagt, da zu die­ser Tages­zeit die Ver­duns­tungs­ra­ten am höchs­ten sind. „Das zeit­li­che Ver­bot der Ent­nah­me von Grund­was­ser zur Bereg­nung von öffent­li­chen und pri­va­ten Grün­flä­chen soll den spar­sa­men Umgang mit Grund­was­ser sicher­stel­len“, unter­streicht der Land­rat.

Die Ein­hal­tung des Ent­nah­me­ver­bots wird durch die zustän­di­ge Behör­de kon­trol­liert.
Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die All­ge­mein­ver­fü­gung stel­len eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar und kön­nen im Ein­zel­fall mit einem Buß­geld von bis zu 50.000 Euro geahn­det wer­den.

Wei­ter­hin erlaubt blei­ben hin­ge­gen bei­spiels­wei­se das Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen (z. B. Gieß­kan­ne) sowie die Was­ser­ent­nah­me zur Trink­was­ser­ver­sor­gung.

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