Die Flüsse im Landkreis Harz leiden aktuell unter der Trockenheit. Deshalb erlässt der Landkreis Harz als Untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern sowie zeitlich begrenzt auch aus dem Grundwasser. Die Verfügung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt – vorbehaltlich eines Widerrufs – bis zum 30. September 2025.
„In den Gewässern des Landkreises Harz – vor allem im Harzvorland – haben sich aufgrund der geringen Niederschläge im ersten Halbjahr sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Betroffen sind unter anderem die Warme und Kalte Bode, die Selke, die Holtemme, die Bode sowie der Goldbach“, informiert Landrat Thomas Balcerowski.
Demnach sind bereits seit Mai 2025 an den Beobachtungspegeln der Gewässer I. und II. Ordnung im Landkreis temporäre Unterschreitungen des mittleren Niedrigwasserabflusses (MNQ) erkennbar. Am heutigen 30. Juni lagen 15 der 21 Pegel unterhalb des MNQ. Lediglich einige Pegel im Oberharz sowie die Messstellen unterhalb der Talsperren Zillierbach und Rappbode liegen knapp oberhalb des MNQ.
Durch die anhaltend niedrigen Wasserstände können die in und an den Gewässern lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig gestört werden. Es droht eine Überbeanspruchung der Fließgewässer. Selbst bei einsetzenden Niederschlägen ist mit keiner dauerhaften Verbesserung der Situation zu rechnen. „Eine Trendumkehr ist auch durch die Niederschläge der vergangenen Tage nicht eingetreten und derzeit nicht zu erwarten“, so der Landrat.
Auch die Grundwasserpegel im Landkreis liegen derzeit allesamt unterhalb der mehrjährigen Mittelwerte des Monats.
In der Folge wird die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern vollständig untersagt und aus dem Grundwasser für Beregnungszwecke zeitlich eingeschränkt.
Auf das knappe natürliche Wasserdargebot trifft ein erhöhter Wasserbedarf – bedingt durch die warmen, trockenen Sommermonate mit hohen Verdunstungsraten. „Um eine drohende Überbeanspruchung der Fließgewässer durch eine zu hohe Entnahme zu verhindern und einen sparsamen Umgang mit dem Grundwasser zu gewährleisten, ist der Erlass dieser Allgemeinverfügung notwendig“, begründet Landrat Thomas Balcerowski den Schritt.
Bei einer fortgesetzten Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen oder Teichen bzw. aus dem Grundwasser ist mit einer über das natürliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Wassermenge und der Gewässerökologie zu rechnen.
Daher wird die Entnahme von Wasser mithilfe technischer Hilfsmittel – wie etwa Pumpvorrichtungen – aus oberirdischen Gewässern untersagt.
Ebenso wird die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung privater und öffentlicher Grünflächen in der Zeit zwischen 10:00 und 18:00 Uhr untersagt, da zu dieser Tageszeit die Verdunstungsraten am höchsten sind. „Das zeitliche Verbot der Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von öffentlichen und privaten Grünflächen soll den sparsamen Umgang mit Grundwasser sicherstellen“, unterstreicht der Landrat.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird durch die zuständige Behörde kontrolliert.
Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Weiterhin erlaubt bleiben hingegen beispielsweise das Schöpfen mit Handgefäßen (z. B. Gießkanne) sowie die Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung.
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